Es ist ja eine gute Nachricht, dass für das laufende Jahr und nochmal für 2016 verschiedene Steuerfreibeträge und das Kindergeld angehoben wurde. Wir fragten Hans-Peter Ebert, seines Zeichens Steuerberater mit einer Kanzlei in Pfersee: Was genau bedeutet das für die Steuerpflichtigen?
Der Gesetzgeber hat die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags umgesetzt. Hierdurch ergeben sich rückwirkend zum 1.1. 2015 Änderungen, zum Beispiel beim Grundfreibetrag, der beträgt für 2015 um 118 Euro mehr und für 2016 um nochmal 180 Euro, auf dann 8.652,00 €
Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge.
Aha. Was ist dieser Grundfreibetrag eigentlich und wer bekommt ihn?
Der Grundfreibetrag entspricht dem Existenzminimum, das ja steuerlich nicht belastet werden soll. Erst ab diesem Betrag, also 2016 ab 8.652 Euro, wird das Einkommen überhaupt besteuert; das gilt für jeden Steuerpflichtigen. Anders ist es – wie der Name schon sagt – beim Kinderfreibetrag, der für dieses Jahr schon auf 7.152 Euro und fürs nächste um weitere 96 Euro erhöht wurde.
Klar, den bekommen nur Eltern, so wie Kindergeld und Kinderzuschlag auch. Wie sehen da die Erhöhungen aus?
Das Kindergeld (bis 31.12.2014 je 184 € für das erste und zweite Kind, 190 € für das dritte, 215 € für das vierte und jedes weitere) wird ab 1. 1. 2015 um 4 € monatlich je Kind und ab 1. 1. 2016 um weitere 2 € monatlich je Kind angehoben. Der Kinderzuschlag für bedürftige Familien (bislang maximal 140 € monatlich) wird um 20€ monatlich angehoben, jedoch erstmals ab 1. 7. 2016.
Bereits ab 1.1. 2015 rückwirkend wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht.
Und um wieviel werden die Alleinerziehenden dadurch jetzt und künftig entlastet?
Das ist ganz unterschiedlich, denn die Anhebung besteht aus zwei Komponenten: Zum einen wurde der bisherige Entlastungsbetrag von 1308 € um 600 € auf 1908 € erhöht. Diesen Betrag können alleinstehende Steuerpflichtige von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 (6) EStG oder Kindergeld zusteht (§24b (1) und (2) Satz 1 EStG.
Zum anderen wird der Entlastungsbetrag nunmehr nach der Kinder-
zahl gestaffelt (§24b (2) Satz 2 EStG). Er steigt für das zweite und jedes weitere im Haushalt des alleinerziehenden Steuerpflichtigen lebende Kind jeweils um zusätzliche 240 € .
Herr Ebert, für diese kurze Zusammenfassung der neuen steuerlichen Vergünstigungen danken wir ganz herzlich!