Umgangsvereinbarung – und doch kein Umgang

Dr. Mathias Grandel, Fachanwalt für Familienrecht, Augsburg info@familienanwalt-augsburg.de

… von Dr. Mathias Grandel, Fachanwalt für Familienrecht

Stefan und Sabine S. haben sich im Unguten getrennt. Ihre beiden fünf- und achtjährigen Kinder Sam und Sarah leben seit der Trennung bei der Mutter. Da es dem Vater verwehrt wird, seine Kinder zu sehen, stellt er beim Familiengericht den Antrag, seinen Umgang mit den Kindern zu regeln. In der Gerichtsverhandlung wird schließlich eine Vereinbarung getroffen und gerichtlich gebilligt, die folgende Regelungen enthält:
„Der Vater ist berechtigt, die beiden Kinder Sam und Sarah einmal im Monat über das Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend zu sich zu nehmen.“
Entgegen der Vereinbarung verweigert die Mutter weiterhin dem Vater den Umgang mit den Kindern. Dieser will nun im Wege der Vollstreckung die gerichtliche Umgangsvereinbarung durchsetzen. Er beantragt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter, weil sie sich nicht an die Umgangsvereinbarung hält.
Sein Antrag wird nicht erfolgreich sein. Der Gesetzgeber hat zwar 2009 mit der Reform des Verfahrensrechts in Familiensachen auch das Ziel verfolgt, die zwangsweise Durchsetzung gerichtlicher Umgangsregelungen zu erleichtern und effektiver zu machen; eine zwangsweise Herausnahme des Kindes zur Durchsetzung des Umgangsrechts ist aber letztlich nicht möglich und durch das Gesetz praktisch ausgeschlossen. Möglich ist aber die Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft gegen den Elternteil, der gegen die Umgangsregelung verstößt. Das setzt jedoch voraus, dass die Umgangsvereinbarung auch einen vollstreckbaren Inhalt hat. Das hat die oben genannte Umgangsregelung nicht. Aus ihr ist nicht zu entnehmen, an welchem Wochenende im Monat der Umgang stattfinden soll und zu welcher Uhrzeit der Vater das Kind abholen kann. In streitigen Fällen des Umgangs ist daher stets darauf zu achten, dass aus den Angaben in der Umgangsregelung präzise zu ersehen ist, an welchem Wochenende, ab welcher Uhrzeit und wie lange die Kinder jeweils beim Umgangsberechtigten sein sollen. Nur dann kann sie auch durch Zwangsmittel durchgesetzt werden, sollte dies unvermeidlich sein.
Dr. Mathias Grandel, Fachanwalt für
Familienrecht, Augsburg
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