Lothar L. rastet aus

von Dr. Mathias Grandel, Fachanwalt für Familienrecht

Luise und Lothar L. leben seit einigen Monaten innerhalb ihrer Ehewohnung getrennt. Es kommt immer wieder zu erheblichen Spannungen und Streitereien zwischen beiden Eheleuten.

Eines Tages rastet Lothar L. aus. Anlässlich eines Wortgefechtes gerät er so in Rage, dass er seine Ehefrau mehrfach mit der Fernbedienung des Fernsehers ins Gesicht schlägt. Luise L. ist im Gesicht schwer gezeichnet. Sie geht noch am gleichen Tag ins Krankenhaus und lässt ihre erheblichen Verletzungen behandeln und attestieren. Sie hat Angst vor ihrem Ehemann und möchte nicht mehr unter demselben Dach mit ihm zusammenleben.

Das sogenannte Gewaltschutzgesetz ist für solche Fälle vorgesehen. Es sieht einen Katalog von Schutzmaßnahmen vor, die das Familiengericht zivilrechtlich zum Schutz von Opfer von Gewalttaten anordnen kann.

Luise L. kann beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung beantragen mit dem Ziel, dass ihr für einen befristeten Zeitraum die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Das Gericht kann in einem solchen Fall anordnen, dass ihr Ehemann die Wohnung verlassen muss und nicht mehr betreten darf.

Zu den möglichen Maßnahmen gehört auch, dass ihrem Ehemann verboten wird, sich ihr zu nähern. Es kann auch ein Kontaktverbot ausgesprochen werden, welches ihrem Ehemann untersagt, sie anzurufen oder in sonstiger Form mit ihr in Verbindung zu treten.

Wenn die Gewaltanwendung glaubhaft gemacht wird durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und/oder eines Arztattestes über die erlittenen Verletzungen, erlässt das Familiengericht in aller Regel den Beschluss sehr rasch ohne mündliche Verhandlung. Er kann auch gleich vollstreckt werden.

Mit dem Gewaltschutzgesetz besteht eine effektive Möglichkeit, sich kurzfristig durch eine gerichtliche Entscheidung vor weiteren Übergriffen zu schützen.

Auch die Polizei hat in Gewaltfällen die Möglichkeit, den Ehemann vorübergehend der Wohnung zu verweisen, um die Sachlage zu beruhigen bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Unbenommen bleibt der Ehefrau natürlich, auch strafrechtlich gegen ihren Mann vorzugehen und Strafantrag wegen Körperverletzung zu stellen.

Dr. Mathias Grandel,
Fachanwalt für Familienrecht, Augsburg
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