Die Behandlung von Lebensversicherungen im Scheidungsverfahren (Teil 1) von Rechtsanwältin Gabriele Eger-Nimtsch – Fachanwältin für Arbeits- u. Familienrecht

Die Behandlung von Lebensversicherungen im Scheidungsverfahren (Teil 1) von Rechtsanwältin Gabriele Eger-Nimtsch – Fachanwältin für Arbeits- u. Familienrecht

Ob Lebensversicherungen im Scheidungsverfahren dem Zugewinnausgleich oder dem Versorgungsausgleich unterliegen richtet sich danach, wie diese Versicherungen gestaltet sind.

1. Betriebliche Direktversicherungen, auch die, die auf Kapitalleistung gerichtet sind fallen immer in den Versorgungsausgleich. Darauf sollte man bei der Ermittlung eines eventuellen Zugewinnausgleichs achten.

2. Lebensversicherungen, die allein auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind unterliegen dem Zugewinnausgleich.

3. Lebensversicherungen auf Rentenbasis unterliegen dem Versorgungsausgleich und gehören nicht in den Zugewinn, auch wenn der Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ausgeschlossen ist.

4. Unterschiedlich zu behandeln sind sogenannte Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht.a) Wird das Wahlrecht auf Rente bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt, so unterliegt diese Kapitallebensversicherung dem Versorgungsausgleich. b) Wird hingegen das Wahlrechts erst nach Zustellung des Scheidungsantrags ausgeübt fällt die Kapitallebensversicherung in den Zugewinn.

5. Rentenlebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterliegen dem Versorgungsausgleich solange das Wahlrecht nicht ausgeübt wird.

a) Wird das Wahlrecht – man wählt das Kapital – vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt, so fällt diese Versicherung in den Zugewinn.
b) Wird das Wahlrecht nach Zustellung des Scheidungsantrags ausgeübt, so unterliegt diese Rentenlebensversicherung dem Zugewinn. Sie kann nicht mehr in den Versorgungsausgleich fallen, da sie nicht mehr auf eine Leistung gerichtet ist. Wurde in solch einem Fall während der Trennungsphase vertraglich bereits Gütertrennung vereinbart geht der Ehepartner, der nicht Versicherungsnehmer dieser Rentenlebensversicherung ist, leer aus, auch wenn der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen wurde.

Werden während der Trennungsphase der Ehepartner güterrechtliche Regelungen getroffen, sollte immer geprüft werden, ob die den einzelnen Partnern zustehenden Lebensversicherungen solche sind, die in den Versorgungsausgleich fallen oder aber dem Zugewinn unterliegen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Ehepartner, dem die Versicherung zusteht noch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags dafür sorgen kann, dass die Versicherung im Versorgungsausgleich nicht mehr ausgeglichen werden kann.

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