Die Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

von Rechtsanwältin Gabriele Eger-Nimtsch · Fachanwältin für Arbeits- u. Familienrecht

Das kann doch nicht sein, werden jetzt viele sagen. Entweder ich betreue minderjährige Kinder oder ich bezahle Unterhalt.  Grundsätzlich ist es so, dass ein Elternteil die minderjährigen Kinder betreut, nämlich derjenige, bei dem sie leben und der andere Elternteil Unterhalt bezahlt. Es besteht sogar eine verschärfte Unterhaltsverpflichtung, also eine gesteigerte Obliegenheit zur Aufnahme einer Arbeits- oder Nebentätigkeit.
Nach dem Gesetzeswortlaut trifft das aber nicht zu, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Dieser andere Verwandte kann auch der das Kind betreuende Elternteil sein, sofern er leistungsfähig ist.
Im Prinzip schulden beide Elternteile als Verwandte einem minderjährigen Kind Unterhalt. Grundsätzlich erfüllt in der Regel der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltsverpflichtung durch Pflege und Erziehung des Kindes. Bar- und Betreuungsunterhalt sind gleichwertig.
Von einer Gleichwertigkeit der Betreuung mit dem Barunterhalt ist auch dann auszugehen, wenn der betreuende Elternteil über
höhere Einkünfte verfügt als der Barunterhaltspflichtige.
In Ausnahmefällen kann hiervon jedoch abgewichen werden: Kann der barunterhaltspflichtige Elternteil den vollen Unterhalt unter Wahrung seines eigenen notwendigen Selbstbehalts nicht bezahlen kommt ausnahmsweise auch eine Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils in Betracht.
Auch kann der betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig sein, wenn der Barunterhaltspflichtige  seinen angemessenen Selbstbehalt nicht verteidigen kann, während der betreuende Elternteil so gut verdient, dass auch die Zahlung zusätzlichen Barunterhalts problemlos möglich ist. Dies ist generell dann der Fall, wenn die Vermögens- und/oder Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich günstiger sind als die des Barunterhaltspflichtigen.
Beruft sich der Barunterhaltspflichtige auf eine ausnahmsweise bestehende Barunterhaltsverpflichtung des betreuenden Elternteils hat er diese wegen ihres Ausnahmecharakters darzulegen und zu beweisen. Er muss also konkret die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils darlegen und nachweisen, sowie sonstige Umstände, die dessen Heranziehung zum Barunterhalt rechtfertigen.

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