Das Graffiti-Bekämpfungsgesetz- Neue Strafnorm zur Sachbeschädigung

Das Graffiti-Bekämpfungsgesetz- Neue Strafnorm zur Sachbeschädigung

Unter Graffiti wird heute, die in der Regel illegale Verunstaltung von Bauwerken durch farbiges Besprühen mit Schriftzeichen, Bildern und Symbolen verstanden. Zudem steht es für ein Jugendszene, in der fremdes Eigentum nur als Mittel der Revierabgrenzung und des Aufstiegs innerhalb der Gruppe dient. 
Am 08.09.2005 ist das Graffiti-Bekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Damit sollte aufgefangen werden, dass eine Sachbeschädigung eigentlich nur dann vorliegt, wenn die Substanz der Sache verletzt oder ihre Brauchbarkeit beeinträchtigt ist. Damit lag in Graffitifällen nur dann eine Sachbeschädigung vor, wenn eine so genannte Substanzbeein-trächtigung vorlag, die meist erst dann zu bejahen war, wenn sich die aufgesprühte Farbe mit dem Untergrund verbindet und nicht gänzlich beseitigt werden konnte. Allein die auffällige Veränderung der Sache, stellte keine Sachbeschädigung dar.
Der durch Graffiti entstandene wirtschaftliche Schaden in Deutschland liegt laut Schätzungen zwischen 200 und 500 Mio. ¤. Allein die Deutsche Bahn zahlt jährlich 50 Mio. ¤ für die Reinigung und Sanierung.
Um diese Problematik strafrechtlich zu erfassen, wurden die §§ 303, 304 StGB neu gefasst.
Die bis dato schwierige Beweissituation, ob eine Beschädigung überhaupt festzustellen ist, wird gelockert. Abgestellt wird nunmehr darauf, ob das Erscheinungsbild der Sache gegen den Willen des Eigentümers verändert wurde, wobei eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung erforderlich ist.
Auch wenn Graffiti-Sprayer nunmehr strafrechtlich leichter erfasst können, würden die Erwartungen der betroffenen Eigentümer nicht erfüllt, dies gilt insbesondere in dem Bereich der Schadensbeseitigung. Weitere Veränderungen sollen umgesetzt werden. Das Graffiti-Bekämpfungsgesetz könnte nur der erster Schritt sein.
Nachdem zur Fussball-WM 2006 mit vielen Sprayern aus aller Welt gerechnet wird, die sich um Ruhm und Ehre sprühen wollen, sollten sich die Politikkorrektoren auf diesem Gebiet beeilen.
Rechsanwältin Gabriele Eger-Graf