„Betreuungsunterhaltsanspruch des nichtehelichen Elternteils im Hinblick auf die anstehende Reform des Unterhaltsrechts“

„Betreuungsunterhaltsanspruch des nichtehelichen Elternteils im Hinblick auf die anstehende Reform des Unterhaltsrechts“

Die geplante Neuregelung trägt dazu bei, Regelungen zu schaffen, die letztlich das Wohl des Kindes fördern. Reformen im Bereich des Unterhaltsrechts aus Anlass der Geburt haben es nicht leicht. Auf der einen Seite ist der Anspruch auf Betreuungsunterhalt des nicht verheirateten Elternteils an das Verwandtenunterhaltsrecht angelehnt, bisweilen wären allerdings Normen, angelehnt an das nacheheliche Unterhaltsrecht, adäquater.
Ursprünglich war es auch Ziel der Unterhaltsrechtsreform
den Unterhaltsanspruch des nicht verheirateten, betreuenden Elternteils weiter zu stärken.
Geplant war die Verbesserung des unterhaltsrechtlichen Rangs dergestalt, dass die Unterhaltsansprüche nicht verheirateter, Kinder betreuender Elternteile im Rang gleichstehen sollten mit den Unterhaltsansprüchen anderer, Kinder
betreuender Elternteile, insbesondere also geschiedener oder getrennt lebender Elternteile. Dies hat sich nicht durchgesetzt. Der derzeit zur Entscheidung anstehende Reformentwurf sieht vor, dass minderjährige Kinder und denen gleichstellte privilegierte volljährige Kinder im ersten Rang, geschiedene oder getrennt lebende Elternteile im zweiten Rang und nicht verheiratete, Kinder betreuende Elternteile erst im dritten Rang unterhalts-rechtlich zu berücksichtigen sind.
Damit wurde ein wichtiges Ziel des Reformentwurfs, nämlich Regelungen zu schaffen, die letztlich das Wohl des Kindes fördern, nicht umgesetzt.Positiv stellt sich allerdings dar, dass die so genannte Billigkeitsschwelle abgesenkt werden sollte.
Bisher konnte eine Durchbrechung der dreijährigen Begrenzung des Betreuungsunterhaltsanspruches eines nicht verheirateten Elternteils nur durchgesetzt werden, wenn eine
Versagung des Unterhaltsanspruchs darüber hinaus grob unbillig wäre.
Der Gesetzgeber stellt nunmehr auf eine „einfache“ Unbilligkeit ab. Damit kann Unterhalt über die dreijährige Begrenzung hinaus gefordert werden, wenn es insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes unbillig
wäre, den Unterhaltsanspruch zu versagen.
Damit wurde den Gerichten der notwendige Raum gegeben, um eine flexible, dem jeweiligen Einzelfall angemessene Entscheidung zu treffen, die auch der jeweiligen sozialen und wirtschaftlichen Situation von Kindern und Eltern gerecht werden kann.
Vor dem Hintergrund dieses Entwurfs gibt es bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juli 2006, wonach sich der Betreuungsunterhaltanspruch des nicht verheirateten, betreuenden Elternteils dem Trennungsunterhaltsanspruch eines verheirateten Elternteils angenähert hat. Allerdings ist keine pauschale Gleichbehandlung der beiden Betreuungsunterhaltsansprüche vorgesehen.
Der Unterhaltsanspruch eines verheirateten betreuenden Elternteils reicht weiter als der einem nicht verheirateten betreuenden Elternteil. Er dient nicht nur der Sicherstellung der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes, sondern ist auch ein Ausdruck der nachehelichen Solidarität, die sich Partner einer gescheiterten Ehe gegenseitig schulden. Damit ist auch dem Rechnung getragen, dass die Elternschaft eines nicht verheirateten Paares von der einmaligen, flüchtigen Begegnung bis hin zur Geburt eines oder mehrerer Wunschkinder resultieren kann. Auf der anderen Seite wurde hier wohl vergessen, dass die Ehen heutzutage immer kürzer andauern und sich zwar von einmaligen, flüchtigen Begegnungen unterscheiden, aber das Wohl des Kindes, das beim Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils ganz oben stehen sollte, keine Unterscheidungen zwischen einmaligen, flüchtigen Begegnungen oder einer langfristig angelegten Gemeinschaft zulässt.
Festzuhalten ist allerdings, dass der Unterhaltsanspruch der ledigen Mutter nicht selten der Höhe nach hinter dem Unterhaltsanspruch der Ehefrau zurückbleibt. Die Anknüpfungspunkte für das Unterhaltsmaß sind unterschiedlich. Der Unterhaltsanspruch des nicht verheirateten Elternteils bestimmt sich nach dessen Lebensstellung vor Geburt, nach oben begrenzt durch den sich aus dem Ehegattenunterhaltsrecht entlehntem Halbteilungsgrundsatz. Der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bemisst sich einzig und allein nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Moralische Erwägungen und der Blick auf Fälle, die nicht immer etwas mit der familiären Wirklichkeit gemein haben, haben wohl dazu geführt, den Betreuungsunterhalt-anspruch des nicht verheirateten betreuenden Elternteils in dieser Weise zu reformieren. Abzuwarten bleibt, ob das Wohl des Kindes durch die Regelung gefördert wird.
Die Änderung des Unterhaltsrechts steht zum 1. 7. 07 an. Ob damit die familiäre Wirklichkeit mit dem Unterhaltsrecht in Einklang zu bringen sein wird, wird die Zukunft zeigen.