Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

von Rechtsanwältin Gabriele Eger – Fachanwältin für Arbeits- u. Familienrecht

Grundsätzlich gibt es bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine gegenseitigen Ausgleichsansprüche. Anders kann es aussehen, wenn ein Partner für den Erwerb und Bau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses finanzielle Zuwendung gemacht hat.
Ein Ausgleichsanspruch nach gesellschaftsrechtlichen Regeln kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Partner die Absicht verfolgen, mit dem Erwerb oder Bau einer Immobilie einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der nicht nur während der Partnerschaft gemeinsam genutzt, sondern den Partnern nach deren Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte.
Ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann gegeben sein, wenn die Zuwendungen deswegen erfolgt sind, weil der Partner davon ausgeht, die Lebensgemeinschaft werde auf Dauer Bestand haben. Allerdings sind in einem solchen Fall auch nicht sämtliche Zuwendungen auszugleichen, sondern nur solche, die nach Treu und Glauben unzumutbar sind.
Bereicherungsansprüche kommen dann in Betracht, wenn Arbeitsleistungen unbestritten auch zu einer Wertsteigerung des Hauses und damit zu einem Vermögenszuwachs auf Seiten des Alleineigentümers geführt haben. Kann der Umfang der Arbeitsleistungen im einzelnen nicht mehr festgestellt werden, so kommt hier auch eine Schätzung des Gerichts in Betracht.
Darlehensleistungen, die auf das im Alleineigentum des anderen Partners stehende Wohneigentum geleistet wurden werden dann als Kosten des täglichen Lebens qualifiziert und sind nicht ausgleichspflichtig, wenn Sie den Betrag, der für vergleichbaren Wohnraum aufzubringenden monatlichen Miete nicht wesentlich überschreiten.
Daher sind finanzielle Zuwendungen für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses bei Trennung der Parteien regelmäßig nicht auszugleichen, es sei denn die Leistungen liegen deutlich über einen für liefert für vergleichbaren Wohnraum aufzubringenden

Gabriele Eger Rechtsanwaltskanzlei · Stadtbergen · Kappbergstraße 1
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