von Steuerberater Hans-Peter Ebert, Pfersee
Eine kurzfristige Beschäftigung, deren klassische Einsatzfelder Saisonarbei-ten (z. B. in Biergärten, bei der Inventur oder auf Erntefeldern) sind, liegt vor, wenn die Beschäftigung
• im voraus vertraglich begrenzt ist oder nach ihrer Eigenart begrenzt ist
• innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate
oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig
ausgeübt wird. z. B. von Schülern, Studenten, Renterinnen
und Rentnern.
Liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, ist diese für Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei.
Hans-Peter Ebert
Steuerberater
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