Wenn Kinder für Ihre Eltern aufkommen: Aktuelles zum Elternunterhalt von Dr. Mathias Grandel, Fachanwalt für Familienrecht

Wenn Kinder für Ihre Eltern aufkommen: Aktuelles zum Elternunterhalt von Dr. Mathias Grandel, Fachanwalt für Familienrecht


Wenn Eltern die Kosten eines Pflegeheimes nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können, macht die Staatskasse Unterhaltsansprüche der Eltern gegen die Kinder geltend. Darüber hatte der Bundesgerichtshof jüngst zu entscheiden. Als die Eltern sich vor langer Zeit scheiden ließen, war der jetzt auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Sohn 18 Jahre alt. Alsbald nach der Scheidung brach der Kontakt des Vaters zu seinem Sohn dauerhaft ab. In seinem Testament enterbte der Vater ihn. 37 Jahre später wurde der Vater infolge eines Heimaufenthaltes bedürftig und der Sozialhilfeträger machte Unterhaltsansprüche des Vaters gegen den Sohn geltend. Der Bundesgerichtshof bejahte den Anspruch auf Elternunterhalt. Eine Inanspruchnahme des Kindes sei nicht grob unbillig. Möglicherweise habe zwar der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem Sohn aufgekündigt. Dem stehe aber gegenüber, dass der Vater in den ersten 18 Lebensjahren des Sohnes, in denen in aller Regel eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt habe. Durch die Enterbung des Sohnes habe er den Unterhaltsanspruch ebenfalls nicht verloren. Der Bundesgerichtshof stellt sehr strenge Anforderungen an die Verwirkung eines Anspruchs auf Elternunterhalt. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs billigt die Rechtsprechung dem unterhaltspflichtigen Kind aber hohe Selbstbehaltsbeträge zu. Sie erkennt zahlreiche Abzugspositionen bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens an, z.B. bei anderweitigen Unterhaltsverpflichtungen, für eigene Altersvorsorge oder bei Verbindlichkeiten, die abbezahlt werden müssen. Auch bei der Frage, inwieweit Vermögen für den Elternunterhalt eingesetzt werden muss, werden Freigrenzen zugebilligt. Die selbst genutzte Immobilie ist Schonvermögen. Wir unterstützen Sie gerne, wenn Sie sich mit Ansprüchen auf Elternunterhalt konfrontiert sehen.  Dr. Mathias Grandel,  Fachanwalt für Familienrecht, Augsburg