von Rechtsanwältin Gabriele Eger-Nimtsch – Fachanwältin für Arbeits- u. Familienrecht
Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 sind Scheidungskosten steuerlich nicht mehr abzugsfähig, da der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG die Abziehbarkeit von Prozesskosten ausgeschlossen hat, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Scheidungskosten und Prozessaufwendungen unter das Abzugsverbot fallen sind derzeit Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen. Das Finanzgericht Münster hat, ebenso wie bereits das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Gerichts- und Anwaltskosten des Prozesses abziehbar sind, nicht dagegen Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarungen. Begründet wurde dies damit, dass das Gesetz den Begriff „Existenzgrundlage“ nicht erläutere. Allerdings umfasst dieser Begriff auch den Bereich des bürgerlichen Lebens und der gesellschaftlichen Stellung. Deshalb muss jeder die Möglichkeit haben, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Abziehbar sind daher die Kosten des Prozesses im engeren Sinn. Dies hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht einschränken wollen.
Gegen die Entscheidung des FG Münster ist Revision eingelegt worden. Man kann daher nur empfehlen, in vergleichbaren Streitverfahren entweder auf ein Ruhendes Verfahrens hinzuwirken oder auf die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 AO, um sicherzustellen, dass eine zukünftige positive Entscheidung auch genutzt werden kann.
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