Risikominimierung bei Betriebsübergängen von Gabriele Eger-Graf

Risikominimierung bei Betriebsübergängen  von Gabriele Eger-Graf


Sind Arbeitsplätze der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer beim Betriebserwerber gefährdet, muss mit nachträglichen Widersprüchen, also Widersprüchen die nach der 1-Monatsfrist erklärt werden, gerechnet werden, wenn das Informationsschreiben Fehler aufweist. Informationsschreiben für die Arbeitnehmer müssen sorgfältigst erstellt werden, damit sich die Information nicht nachträglich fehlerhaft darstellt. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass Arbeitnehmer durch eine allzu positive Schilderung des Betriebsübergangs von ihrer Widerspruchsmöglichkeit abgehalten werden sollen.Für den Arbeitnehmer muss erkennbar sein, wo die Vor- und Nachteile der Betriebsveräußerung liegen. Besonders auf profitable oder nicht profitable Unternehmensteile sollte hingewiesen werden, auch darauf, wenn Vermögensgegenstände getrennt veräußert werden. Vor Information der Unternehmer mit diesem Schreiben sollte auch der Betriebserwerber eingeschaltet werden. Nur wenn dieser Gelegenheit hatte, auf das Informationsschreiben einzuwirken, kann es auch zu einer Haftungsteilung zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber kommen. Will der Betriebsveräußerer erreichen, dass Arbeitnehmer auf ihr Widerspruchsrecht verzichten, so sollte eine Verzichtserklärung dem Informationsschreiben beigefügt sein. Aus dieser Erklärung muss deutlich hervorgehen, dass es sich um einen Verzicht auf das Widerspruchsrecht handelt. Unabdingbar ist, dass der Mitarbeiter bestätigt, die Information gelesen zu haben, ihm der Sachverhalt vollständig bekannt ist und er vor diesem Hintergrund auf sein Widerspruchsrecht verzichtet.Da es aufgrund eines fehlerhaften Informationsschreibens zu einer Vielzahl von Arbeitnehmerwidersprüchen kommen kann, ist der Betriebsveräußerer gut beraten, sich bereits im Rahmen der Veräußerungsverhandlungen mit Möglichkeiten auseinander zu setzen, wie er dann reagieren kann, sei es durch Anerkennung der Wirksamkeit eines Widerspruchs mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber nicht übergegangen ist, sei es durch Vermittlung von Arbeitsplätzen oder finanzielle Unterstützung. Überwiegend wird in der Praxis der Einsatz einer sogenannten Transfergesellschaft gewählt. Welche Möglichkeiten der Arbeitgeber auch wählt, er muss auf jeden Fall sicher stellen, dass dann der Arbeitnehmer keine rechtlichen Ansprüche mehr gegen ihn hat aufgrund des nachträglich erklärten Widerspruchs. Betriebsübergang § 613 a BGB findet statt, wenn ein Betrieb oder Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen ArbeitnehmerInnen verbunden. Der Arbeitgeber wechselt. Der Tarifbereich kann sich ändern. Die Anwendbarkeit von Betriebsvereinbarungen und Tarifvereinbarungen kann in Frage gestellt sein.§ 613 a BGB sichert, dass die Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang auf den neuen Inhaber mit übergehen. Auch Einkommen und sozialer Besitzstand sind in beschränktem Umfang und für eine begrenzte Zeit gesichert. Obwohl der Schutz unvollkommen ist, enthält § 613 a BGB wichtige Schutzbestimmungen für die Arbeitnehmer. (Quelle: ver.di)