Recht verständlich … Kinder haften für ihre Eltern!

Recht verständlich … Kinder haften für ihre Eltern!

Kinder haften für ihre Eltern!
Nachdem Sie ihre Kinder erfolgreich auf das eigene Leben vorbereitet haben, freuen Sie sich womöglich schon auf Ihren wohl verdienten Ruhestand. Wohl verdient schon deshalb, weil Sie sich im Laufe Ihres Lebens etwas Kapital erwirtschaftet haben, vielleicht auch das Eigenheim schon abbezahlt ist und Rente, die private Rentenversicherung als auch die Pflegeversicherung einen entspannten Ruhestand und eine finanzielle Unabhängigkeit bis ins hohe Alter vermeintlich sicherstellen. Immerhin haben Sie dafür über Jahre hinweg hart gearbeitet und wollten im Alter niemandem zur Last fallen.
Doch was geschieht, wenn diese finanzielle Absicherung für Ihren wohlverdienten Ruhestand doch nicht reicht? Insbesondere stellt sich diese Frage, wenn Sie Ihren Lebensabend in einem Pflegeheim verbringen. Die monatlichen Kosten hierfür übersteigen oftmals die eigene Rente und brauchen dann auch Stück für Stück das angesparte Vermögen auf. Danach übernimmt zwar das Sozialamt die weiteren Kosten. Allerdings wird es dann versuchen, sich das Geld von Ihren Kindern zurückzuholen.
Denn: Kinder haften für ihre Eltern
Grundsätzlich sind nicht nur Eltern ihren Kindern gegenüber verpflichtet Unterhalt zu zahlen, sondern auch umgekehrt die Kinder den Eltern gegenüber. Deshalb können auch Kinder von ihren Eltern auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden.
Übernimmt das Sozialamt erst einmal den Unterhalt, bspw. in Form der Kosten für ein Pflegeheim, sehen die gesetzlichen Regelungen dann auch Ansprüche des Sozialamtes gegen die Kinder vor.
Ob ein solcher Anspruch im Einzelfall auch tatsächlich besteht und wenn Ja, in welcher Höhe, ist jedoch von Fall zu Fall zu überprüfen.
Lassen Sie sich deshalb im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt beraten.Martin Diesch · Rechtsanwalt
Volkhartstr. 12 · 86152 Augsburg
Tel. 0821-33 2 60 · Fax 0821-154950
kontakt@diesch-rechtsanwalt.de