Neuerungen im Arbeitsvertrag

Neuerungen im Arbeitsvertrag

1. Eingetragene Lebenspartner/ Hinterbliebenenversorgung
Ehegatten gleichzustellen sind in der betrieblichen Altersversorgung hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, wenn am oder nach dem 1. 1. 2005 zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber noch ein Rechtsverhältnis
bestand.
2. Übertarifliche Jahressonderzahlungen
Kann auch die Berechnungsweise einer übertariflichen Jahressonderzahlung der betrieblichen Übung unterliegen? Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Eine betriebliche Übung kann auch bezüglich übertariflicher Leistungen entstehen. Kraft betrieblicher Übung kann die Berechnungsmethode des Arbeitgebers einer tariflichen Jahressonderzuwendung ständig in bestimmter Art und Weise einen übertariflichen Anspruch begründen. Es ist am Arbeitnehmer, die Art und Weise der Berechnung darzulegen, so dass kein Zweifel besteht, welches Angebot der Arbeitgeber gemacht hat. Beruft sich der Arbeitgeber auf eine irrtümliche Berechnung, muss der Arbeitnehmer darlegen, dass aus seiner Sicht eine bewusste übertarifliche Leistung vorliegt.
3. Nebentätigkeit und Wettbewerb
Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers aufnehmen. Eine individual- oder kollektivrechtliche Regelung ist dafür nicht erforderlich.
4. Urlaubsabgeltung
Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz umfasst nicht nur die Abfindung des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern umfasst den gesamten Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erfüllt ist.
5. Auslegung einer Kündigungserklärung des Arbeitnehmers
Die Parteien hatten arbeitsvertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe zu bezahlen hat, sollte er die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht einhalten. Der BAG hat entschieden, dass bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen, diese Vertragsstrafe nicht fällig ist, da in Eigenkündigungen, bei denen die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden, dies dann dahingehend auszulegen ist, dass zum nächstzulässigen Termin gekündigt
wird. Die Kündigung ist daher umzudeuten.