Kündigungsandrohung des Arbeitgebers –
Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung
Der Arbeitgeber droht mit einer Kündigung welche mit einem Aufhebungsvertrag umgangenwerden könnte. Die Bitte des Arbeitnehmers bei seiner Rechtsschutzversicherung für diesen Sachverhalt. Deckung zu übernehmewurde in der Regel abgelehnt, da die Versicherung keinen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften sah. Der Arbeitnehmer wurde darauf hingewiesen, dass ein solcher Verstoß erst dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber seine
Drohung wahrmache, also tatsächlich eine Kündigung ausspricht.Dieser Möglichkeit der Ablehnung hat nunmehr der BGH mit seinem Urteil vom 19. 11. 2008
ein Ende gemacht. Der BGH hat entschieden, dass bereits die Androhung einer Kündigungden Arbeitgeber einen Rechtsschutzfall annehmen lässt. Es kommt nicht drauf an, ob die Kündigung ange-droht oder ausgesprochen wird.
Dieses Urteil gilt grundsätzlich auch für Altfälle, also für Schadensfälle, die bisher abgelehnt wurden.Sollten die Versicherungen auf dieses Urteil mit einer Änderung ihrer Versicherungsbedingungen reagieren, so würde diese Änderung nur für den Abschlussneuer Rechtsschutzverträge bzw. für die einvernehmliche Umstellung von Altverträgen aufneue Bedingungen gelten.