Kinderbetreuung und Erwerbsarbeit – wieviel Kinderbetreuung darf noch sein? von Dr. Mathias Grandel, Fachanwalt für Familienrecht

Kinderbetreuung und Erwerbsarbeit – wieviel Kinderbetreuung darf noch sein? von Dr. Mathias Grandel, Fachanwalt für Familienrecht


Früher war es einfach. Wenn sich Eheleute getrennt hatten und die gemeinsamen Kinder von der Mutter betreut wurden, gab das von der Rechtsprechung angewandte „Altersphasenmodell“ vor, in welchem Um-fang die Mutter neben der Kinderbetreuung einer Berufstätigkeit nachgehen musste. Bis zum 8. Lebensjahr des Kindes musste sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Im Regelfall bestand eine Verpflichtung zur Vollzeittätigkeit erst, wenn das jüngste Kind 15 Jahre alt war. Das war ein sehr grobes Raster, sorgte aber für Rechtssicherheit. Mit der Unterhaltsreform 2008 wurde dieses Altersphasenmodell obsolet. Nach der gesetzlichen Neuregelung ist nur eines klar: Bis zum dritten Lebensjahr des zu betreuenden Kindes braucht die Mutter nicht zu arbeiten, sondern kann sich ganz der Kinderbetreuung widmen, wenn sie dies möchte. Für die Zeit danach muss eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden. Wieviel tägliche Arbeitszeit der Mutter zugemutet werden kann, hängt von vielen Faktoren ab. Ein wesentlicher Umstand ist, in wieweit ein Kindergarten- bzw. ein Hortplatz für die Nachmittagsbetreuung zur Verfügung steht und welche Fahrzeiten von der Wohnung zur Betreuungseinrichtung und von dort zur Arbeitsstelle zurückzulegen sind. Sonstiger Betreuungsaufwand (z.B. Fahrten der Kinder zum Fussballtraining oder zum Klavierunterricht) ist in die Abwägung einzubeziehen. Lässt sich außergerichtlich keine Einigung zwischen den Ehegatten herstellen, bedarf es im Unterhaltsprozess eines großen Aufwandes zur Darstellung all der Umstände, die für oder gegen die Ausdehnung einer Erwerbsobliegenheit sprechen. Für die Beteiligten ist die gesetzliche Regelung mit einer erheblichen Planungsunsicherheit verbunden, zumal die Einschätzungen der Gerichte sehr unterschiedlich sind. Die Mutter kann natürlich nicht gezwungen werden, berufstätig zu sein. Arbeitet sie aber weniger als sie nach Ansicht des Gerichts müsste, läuft sie Gefahr, dass ihr für die Unterhaltsberechnung ein fiktives Arbeitseinkommen zugerechnet wird auf Kosten ihres Anspruchs auf Ehegattenunterhalt. Wir unterstützen Sie gerne, wenn es um die Klärung von Unterhaltsansprüchen bei Kinderbetreuung geht.Dr. Mathias Grandel, Fachanwalt für Familienrecht, Augsburg www.familienanwalt-augsburg.de