Der Begriff des haushaltnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Im Rahmen eines solchen Verhältnisses werden die Tätigkeiten ausgeübt, die einen engen Bezug zum Haushalt haben. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege Versorgung und Betreuung von Kinder sowie von Kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.
Die Steuerermäßigung nach § 35 a (1) EStG kann der Steuerpflichte nur beanspruchen, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses um eine geringfügige Beschäftigung i. s. des § 8a SGB IV handelt.
Der Steuerpflichte muss am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen und die geringfügige Beschäftigung ist in seinem inländischen oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt auszuüben.
Monatliches Arbeitsentgelt bis 450,00 € (ab 1. 1. 2013)
Hans-Peter Ebert
Steuerberater
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