Gabriele Eger-Graf: Gegenläufige betriebliche Übung – Weihnachtsgeld |
Nach der alten Rechtsprechung des BAG konnte ein Arbeitgeber eine betriebliche Übung durch eine geänderte betriebliche Übung beenden. Hatte der Arbeitgeber erklärt, die Zahlung von Weihnachtsgeld sei eine freiwillige Leistung auf die zukünftig kein Rechtsanspruch bestehe und hatte der Arbeitnehmer dem über ein Zeitraum von 3 Jahren hinweg nicht widersprochen so war die ursprüngliche betriebliche Übung beendet. Ein Weihnachtsgeld musste durch den Arbeitgeber nicht mehr bezahlt werden. Nunmehr ist es so, dass, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld bezahlt hat der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld nicht dadurch aufgehoben wird, dass der Arbeitgeber erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch. Auch wenn der Arbeitnehmer dem über einen Zeitraum von 3 Jahren nicht widerspricht ist der Arbeitgeber von der Zahlung von Weihnachtsgeld nicht frei. Um die betriebliche Übung, nämlich Zahlung von Weihnachtsgeld, zu beenden muss der Arbeitgeber nicht nur deutlich machen, dass er das Weihnachtsgeld künftig unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit zahlen will sondern er muss seinen Arbeitnehmern unmissverständlich erklären, dass die bisherige betrieblich Übung einer vorbehaltlosen Zahlung beendet wird und durch eine Leistung ersetzt wird, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht. Nur durch solche Erklärung kann der Arbeitgeber sicher sein, dass die frühere betriebliche Übung beendet ist.