Die Lohi-Beratungsstelle Stadtbergen informiert: Minijobs – Zusatzeinkommen brutto für netto

Die Lohi-Beratungsstelle Stadtbergen informiert: Minijobs – Zusatzeinkommen brutto für netto


In Zeiten steigender Mieten und Energiepreise nutzen immer mehr Menschen die Gelegenheit, sich nebenbei etwas dazuzuverdienen – ohne Steuern und Abgaben entrichten zu müssen. „Doch auch beim Zusatzeinkommen brutto für netto müssen Steuerzahler manches beachten“, so Claudia Götz-Weinheimer von der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.). Seit 2013 beträgt die Lohnobergrenze 450 Euro pro Monat. Bis zu diesem Höchstverdienst muss der Minijobber keine zusätzlichen Beiträge entrichten, weder an die Krankenkasse,noch an Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. Doch noch etwas hat sich geändert: Aus einer „Option zur Rentenaufstockung“ wurde eine „Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit“. Heißt im Klartext: Rentenversicherungspflicht ist nun auch für Minijobber die Regel.Rentenversicherung: Arbeitnehmeranteil bis zu 750 Euro im JahrSchon vor 2013 zahlte der Arbeitgeber für jeden Minijobber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent bzw. 5 Prozent (bei Minijobs in Privathaushalten). Den Eigenanteil (die Differenz zum gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 18,9 Prozent) in Höhe von 3,9 Prozent bzw. von 13,9 Prozent (bei Minijobs in Privathaushalten) müsste der Minijobber nach der Änderung selbst tragen. „Das kann ins Geld gehen“, erklärt Claudia Götz-Weinheimer von der Lohi anhand eines Rechenexempels: Bei Ausschöpfung der Lohnobergrenze von 450 Euro beträgt der Arbeitnehmeranteil im gewerblichen Bereich nur maximal 17,55 Euro. Wer jedoch als Minijobber in einem Privathaushalt arbeitet, muss bis zu 62,55 Euro pro Monatzuzahlen, also über 750 Euro im Jahr. „Minijobber können jedoch eine Befreiung beantragen“, erläutert die Steuerexpertin. Bei geringfügig entlohnten Jobs im gewerblichen Bereich muss der Befreiungsantrag beim Minijob-Arbeitgeber abgegeben werden, er wird dort mit den Lohnunterlagen aufbewahrt.Bei Minijobs in Privathaushalten beantragt der Minijobber seine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Handumdrehen mit einem Kreuzchen auf demHaushaltsscheck, dem Formular zur Anmeldung von Minijobs in Privathaushalten.Minijobber in Rente: Vorsicht bei der Freigabe von Lohnsteuerabzugsmerkmalen Wer bereits im Ruhestand ist und sich durch einen Minijob die schmale Rente aufbessern muss oder möchte, sollte Folgendes beachten: Findige Arbeitgeber, die sich die Pauschalsteuer von 2 Prozent sparen möchten, fordern nicht selten von ihren Rentner-Minijobbern eine „Freigabe der Lohnsteuerabzugsmerkmale“. Schließlich, so argumentieren sie, müssen Rentner in Lohnsteuerklasse I oder III ohnehin weder Lohnsteuer noch Soli entrichten. Doch Vorsicht: „Das Zubrot wandert dann direkt in denSteuertopf des Rentners. Und das kann weitreichende Folgen haben“, warnt Claudia Götz-Weinheimer. Rentner etwa, die Renten aus einer privaten Rentenversicherung beziehen, Mieteinnahmen kassieren oder Zinsen und Kapitalerträge zu versteuern haben, könnten sich damit erhebliche steuerliche Nachteile verschaffen. Die Lohi rät ihren Mitgliedern darum, dem Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen nicht zuerlauben.  lohiLohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Beratungsstelle Stadtbergen) · Claudia Götz-Weinheimer · Herrgottsberg 26 · Tel. (0821) 5407508 · lhb-0532@lohi.de