… von Rechtsanwältin Gabriele Eger-Nimtsch – Fachanwältin für Arbeits- u. Familienrecht
Bestimmung des Mindestlohns:
Fälligkeit: Maßgeblich für die Fälligkeit des Mindestlohns gemäß § 2Abs. 1MiLoG ist die Bestimmung der Fälligkeit des Lohns im Arbeitsvertrag. Fehlt es an solch einer Bestimmung, so ist der Mindestlohn am ersten Tag nach Ablauf des Leistungsmonats fällig.
Referenzzeitraum: Das Gesetz enthält keine Hinweise, wie der Mindestlohn in der Praxis zu berechnen ist. Daher spricht alles für die Berechnung auf eine Monatsbasis. Der Mindestlohn ergibt sich aus den im Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit 8,50 €.
Beispiel:
1. Der Arbeitnehmer hat bei einer monat-lichen Arbeitszeit von 98 h einen Monatslohn von 850 brutto. In einem Monat leistet er zwei Überstunden, die mit dem Monatslohn abgegolten sein sollen.
Folgende Berechnung ist anzustellen:
98 + 2 Arbeitsstunden = 100 Stunden x
8,50 € = 850 €. Der Arbeitgeber hat seine Mindestlohnverpflichtung erfüllt.
2. Der Arbeitnehmer erhält einen Stücklohn, nämlich 1 € pro gefertigtem Werkstück. Er schafft in einem Monat in 100 Arbeitsstunden 800 Stück und erhält
800 € ausgezahlt.
Die Mindestlohnverpflichtung errechnet sich: 100 Stunden xl 8,50 € = 850 €. Der Arbeitgeber hat seiner Mindestlohnverpflichtung nicht Genüge getan. Er muss 50 € nachbezahlen.
Sondervergütungen: Erforderlich ist stets, dass die Zahlung einem Bezugszeitraum zuzuordnen ist und dem Arbeitnehmer zum Fälligkeitszeitpunkt unwiderruflich und tatsächlich zur Verfügung steht.
Nicht berücksichtigt werden u.a. Zielprämien, Gewinnbeteiligungen oder Urlaubs-und Weihnachtsgeld – auch nicht quotal – .
Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält bei einer monatlichen Arbeitszeit von 100 Stunden 800 €.. Zusätzlich erhält er ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3.000 €. Der Arbeitnehmer erfüllt seine Mindestlohnverpflichtung nicht. Der Arbeitnehmer kann monatlich 50 € nachfordern, da das Weihnachtsgeld nicht quotal berücksichtigt wird.
Zulagen und Zuschläge: Leistungen des Arbeitgebers sind dann auf die Mindestlohnverpflichtung anzurechnen, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung als Gegenleistung für diejenige Arbeitsleistung dienen, die Gegenstand der Mindestlohnverpflichtung sind. Wie die Zahlung durch den Arbeitgeber bezeichnet wird ist unerheblich.
Nicht anrechenbar sind daher unter anderem Aufwendungen für Fahrtkosten und Zulagen für Überstunden, Sonn-und Feiertagsarbeit, Zulagen für Arbeit unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen, vermögenswirksame Leistungen
Provision: Provisionen werden angerechnet, wenn sie zum Fälligkeitszeitpunkt tatsächlich unwiderruflich ausbezahlt wurden.
Beispiel:
Ein Vertreter erhält für monatlich 160 Arbeitsstunden ein Fixum von 800 € und eine Provision in Höhe von 1200 €. Wird die Provision zeitgerecht und vorbehaltlos gezahlt wird sie berücksichtigt.
Die Mindestlohnverpflichtung beträgt 160 Stunden
x 8,50 € = 1360 €. Ausbezahlt wurden an den Vertreter 2000 €.
In solchen Fällen kann sich der Arbeitgeber dahingehend absichern, dass er ein Mindestgehalt in Höhe des Mindestlohns garantiert und spätere Provisionserträge, die die Mindestlohn überschreiten mit Monaten verrechnet, in dem das garantierte Gehalt nicht erwirtschaftet wurde.
Noch nicht geklärt ist, ob der Mindestlohn auch fällig wird als Urlaubsentgelt, als Entgeltfortzahlung, als Entgelt bei vorübergehender Verhinderung oder als Vergütung im Annahmeverzug.
Arbeitszeitkonten: Gem. § 2 Abs. 2 MiLoG ist Voraussetzung , dass Arbeitnehmer Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto einstellen und diese Stunden spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen sind, wobei die eingestellten Arbeitsstunden 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit monatlich nicht übersteigen dürfen.
Beispiel: Der Arbeitnehmer hat eine monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden und er leistet 15 zusätzliche Arbeitsstunden. Die Mindestlohnverpflichtung beträgt 977,50 € (115 mal 8,50 €).
Beträgt das Monatsgehalt 1000 €, liegt es über dem Mindestlohn unter Einschluss auch der Überstunden. Die 15 Arbeitsstunden können also problemlos auf ein Arbeitszeitkonto gebucht werden und unterliegen nicht § 2 Abs. 2 MiLoG.
Beträgt das Monatsgehalt nur 850 € können die Überstunden ebenfalls auf ein Arbeitszeitkonto gebucht werden, allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 MiLoG.
Das neue Mindestlohngesetz lässt viele Fragen offen und wird die Rechtsprechung in Zukunft bestimmt stark beschäftigen. Aufgrund der Tatsache, dass bei Verstößen gegen das Gesetz massive Strafen drohen sollte bei der Prüfung, ob der Mindestlohnverpflichtung genüge getan wird besonders große Sorgfalt angewendet werden.
Hingewiesen werden muss auch noch auf die sogenannte Generalunternehmerhaftung in der Nachunternehmerkette. Hier haftet der Generalunternehmer dafür, dass das von ihm beauftragte Unternehmen Mindestlohn bezahlt.
Rechtsanwaltskanzlei Gabriele Eger-Nimtsch, Stadtbergen · Kappbergstraße 1 · Telefon (0821) 24335-0 · www.eger-ra.de
Ein sehr informativer Artikel mit ganz wichtigen Informationen. In diesem Bereich kommen ja doch immer wieder Fragen auf. Da ist es gut sich hier informieren zu können.