Das neue Unterhaltsrecht

Das neue Unterhaltsrecht

Bereits zum 1. 1. 2008 hat der Gesetzgeber neue Regelungen im Unterhaltsrecht präsentiert. Dies hat dazu geführt, dass die Unsicherheit, welcher Unterhalt für wen und wie lange zu bezahlen ist, nur noch größer geworden ist.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem nunmehr geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt zu befassen. Das Prozessrisiko ist dadurch eher größer als kleiner geworden.
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des sogenannten Basisunterhalts dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in den ersten 3 Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will.
Sind die ersten 3 Lebensjahre des Kindes um, kann der betreuende Elternteil nur dann Unterhalt verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung ist vorrangig zu prüfen ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Hier sind nicht nur die sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen zu berücksichtigen, die den Eltern behilflich sein sollen Erwerbstätigkeit und Kindererziehung miteinander vereinbaren zu können, sondern auch, ob es bei dem Kind konkrete gesundheitliche Einschränkungen gibt, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern.
Die Frage, ob einem betreuenden Elternteil auch nach dem 3ten Lebensjahr des Kindes noch Unterhalt zu bezahlen ist wird damit auf dem Rücken des Kindes ausgetragen. Es ist nämlich nicht nur die Frage zu beurteilen, ob das Kind einen Ganztageskindergartenplatz/Hortplatz bekommt, ob die Betreuung gerade in der Grundschulzeit ausreichend abgesichert ist, sondern darüber hinaus auch ob das Kind gesundheitlich in der Lage ist eine Fremdbetreuung ohne gesundheitlichen Schaden zu überstehen. Gerade in Zeiten, in denen ADS und ADHS beinahe bei jedem Kind diagnostiziert wird, wird der Sachvortrag des betreuenden Elternteils im Unterhaltsrecht wohl genau darauf abzielen, dass das Kind psychisch nicht in der Lage ist fremdbetreut zu werden. Kinderpsychologen und Kinderpsychiater sowie Gutachter werden wohl maßgeblich zur Entscheidung beitragen müssen.
Was bedeutet dies für das Kind? Entspricht dies dem Wohl des Kindes, wenn man um sich der Erziehung des Kindes widmen zu können auf dessen Rücken einen Unterhaltsprozess austragen muss? Alle, nicht nur Juristen sondern gerade die betreuenden Elternteile hätte vom Bundesgerichtshof erwarten können, dass dieser klare Vorgaben in seinem Urteil macht, auf die man sich verlassen kann und die dem betreuenden Elternteil aber auch dem zahlenden Elternteil die Sicherheit gibt, wie lange Unterhalt bezogen wird bzw. bezahlt werden muss. Die Aussage, dass kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben führt dazu, dass das bisher oberste Gebot „haltet eure Kinder aus dem Scheidungsverfahren heraus“ ad absurdum geführt wird.