Das Geschenk, das reut – Die Schwiegerelternschenkung von Dr. Mathias Grandel, Fachanwalt für Familienrecht

Das Geschenk, das reut – Die Schwiegerelternschenkung von Dr. Mathias Grandel, Fachanwalt für Familienrecht


Lydia und Hans Rüdiger Huber freuen sich, dass ihre Tochter einen sympathischen und tüchtigen Mann geheiratet hat. Als das junge Paar verschiedene Anschaffungen plant, entschließen sie sich, ihrer Tochter und dem Schwiegersohn gemeinsam 10.000,– ¤ zu schenken. Leider geht die Ehe wider Erwarten fünf Jahre später in die Brüche. Nach der Trennung verlangen die enttäuschten Schwiegereltern von ihrem Schwiegersohn seinen Anteil am Geschenk, also 5.000,- ¤ zurück. Schwiegersohn Karl Heinz sieht das gar nicht ein. Geschenkt sei geschenkt.Bis vor einigen Jahren hätte er damit auch Recht gehabt. Die neuere Rechtsprechung bejaht jedoch grundsätzlich einen Anspruch der Schwiegereltern auf Rückgewähr der Zuwendung. Begründet wird dies damit, dass die Schwiegereltern die Zuwendung an den Schwiegersohn nicht einfach so gewährt haben. Sie erfolgte, weil der Schwiegersohn mit der Tochter der Schenker verheiratet ist und in der Annahme, die Ehe werde dauerhaft fortbestehen. Hätten die Eheleute Huber geahnt, dass die Ehe ihrer Tochter scheitert, hätten sie das Geld gar nicht oder nur ihrer Tochter geschenkt und keinesfalls den Schwiegersohn bedacht. Durch das Scheitern der Ehe ist somit die Geschäftsgrundlage für die Schenkung (Fortbestand der Ehe) entfallen. Das heißt nun aber nicht automatisch, dass Schwiegersohn Karl Heinz die 5.000,– ¤ in voller Höhe zurückbezahlen muss. Das hängt von verschiedenen Kriterien ab, z.B. von der Dauer der Ehe, ob und in welcher Höhe die Zuwendung noch im Vermögen des Beschenkten vorhanden ist und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten.In der Praxis entsteht häufig schon Unklarheit darüber, wer der Beschenkte ist, nur das eigene Kind oder auch das Schwiegerkind. Es empfiehlt sich daher, bei der Schenkung deutlich zu machen und zu dokumentieren, wer der Empfänger der Zuwendung sein soll.Dr. Mathias GrandelFachanwalt für Familienrecht, Augsburgwww.familienanwalt-augsburg.de