Ist das Arbeitszimmer noch absetzbar?

Ist das Arbeitszimmer noch absetzbar?


Das Arbeitszimmer ist ein abgeschlossener Raum, der ausschließlich beruflich genutzt wird. Schon eine ausziehbare Couch bzw. ein Fernseher deuten darauf hin, dass dieser Raum teilweise privat mitgenutzt wird und damit als Arbeitszimmer nicht ansatzfähig ist. Seit diesem Jahr können Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich nur noch dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den gesamten betrieblichen und beruflichen Mittelpunkt ausmacht. Aber auch, wenn Sie zeitlich unter 50 % Ihrer gesamten Tätigkeit im Arbeitszimmer verbringen, kann die geistige Steuerung Ihres Geschäfts vom Arbeitszimmer ausgehen. Ist dies der Fall, so können alle tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer abgesetzt werden. Für Sie bedeutet dies, dass Sie dem Finanzamt den qualitativen Schwerpunkt über Ihre gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit im Arbeitszimmer dokumentieren müssen. Dies wäre bei hauptberuflicher Selbständigkeit, z.B. der Terminplanung, Produktschulung, Ausbildung, Motivation und Führung von Geschäftspartnern oder zumindest deren Planung und Koordination vom Arbeitszimmer aus der Fall. Sind Sie nur nebenberuflich gewerbetreibend und hauptberuflich z.B. Angestellter, ist der Abzug des Arbeitszimmers ab 2007 leider ausgeschlossen. Im Nebenberuf können Sie ja nicht ihren gesamten beruflichen Mittelpunkt im Arbeitszimmer haben. Ausweichstrategien Die Strategie wird zukünftig sein, die engen Abzugsbeschränkungen eines Arbeitszimmers dadurch zu umgehen, dass es sich gar nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, sondern um ein außerhäusliches Das wesentliche Kriterium eines Arbeitszimmers ist, dass es in direkter Verbindung mit der Wohnung steht Selbst eine zusätzliche Wohnung in einem Mehrfamilienhaus fällt unter den Arbeitszimmerbegriff, wenn diese Wohnung unmittelbar an die Wohnung des Steuerpflichtigen angrenzt. Fremd angemietete Räumlichkeiten sind selbstverständlich auch weiterhin unbeschränkt steuerlich abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn diese Räume „zu realistischen Bedingungen“ von nahen Angehörigen vermietet werden.Vielfach wird auch versucht, den Abzug des Arbeitszimmers dadurch zu erreichen, dass der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer das Arbeitszimmer anmietet. So können Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte des Arbeitnehmers deklariert werden, womit dann die Kosten entsprechend ab-zugsfähig wären. Dies funktioniert allerdings nur, wenn ein überwiegend be-triebliches Interesse des Arbeitgebers vorhanden ist, den Arbeitsraum anzumieten. Das ist dann der Fall wenn:dem Unternehmen ein geeignetes Arbeitszimmer fehltder Arbeitgeber keine entsprechende Räume von Dritten anmieten konnte oderder Arbeitgeber für andere Arbeitnehmer, die nicht über geeignete Räume für ein Arbeitszimmer verfügen, Räume von Dritten angemietet hat.Dieser Artikel wurde mit freundlicher Genehmigung aus „Das kleine Steuerhandbuch“ von Dr. Norbert Stölzel entnommen und leicht gekürzt. Das Handbuch mit der ausführlichen Fassung des Artikels und vielen weiteren Tipps können Sie auf www.der-online-steuerberater.de oder im gut sortierten Buchhandel bestellen.