Die Marktkasse macht darauf aufmerksam, dass am 15. November 2006 an Steuern und Abgaben fällig werden: Grundsteuer. Abfallbeseitigungsgebühren, Kanalbenutzungsgebühren, Friedhofsgebühren
Um rechtzeitige Überweisung des fälligen Betrages, soweit Sie nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen wird gebeten.
Sicherung des Verkehrs auf den Gehbahnen des Marktes Stadtbergen – Streusplitt wird gebührenfrei zur Verfügung gestellt
Aus gegebenem Anlass möchten wir unsere Bürger wieder auf die Bestimmungen der Marktgemeindeverordnung über Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Si-cherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in Stadtbergen vom 13.08.1985 hinweisen. Danach haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken insbesondere folgende Verpflichtungen:1. Die Anlieger an öffentlichen Straßen haben auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass sich die Gehbahnen entlang ihrer Grundstücke bei Schnee und Reif- oder Eisglätte während des Tagesverkehrs, d. h., an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, in verkehrssicherem Zustand befinden.Gehbahnen sinda) die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,00 m, gemessen von der gemeinsamen Grenze des privaten und des öffentlichen Straßengrundstückes aus. Die Verpflichtung nach b) entfällt bei Straßen unter einer Gesamtbreite von 5 m. 2. Die Gehwege sind von Schnee frei zu machen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass eine Gehbahnfläche von mindestens 1,00 m Breite zur Verfügung bleibt. Der Schnee kann ausnahmsweise am Rand der Fahrbahn zusammengeschoben werden, wenn dadurch der Fahrbahnverkehr nicht gefährdet oder behindert wird.Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen.Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung frei zu halten.3. Die Gehbahnen sind, soweit erforderlich, mit Sand oder Splitt zu bestreuen. Tausalz darf nur in dringenden Ausnahmefällen verwendet werden. Ätzende Mittel und grobe Schlacke dürfen nicht benutzt werden.Die Bürger des Marktes Stadtbergen können, solange der Vorrat reicht, Splitt gebührenfrei an nachfolgenden Stellen abholen:Marktgemeindeteil StadtbergenBauhof, Untere Feldstraße 15Parkschule, Lehrerparkplatz an der OsterfeldstraßeSüdstraße, Parkplatz bei der St.-Ulrichs-SiedlungOchsengasse, Parkplatz am SchützenheimUnterer Stadtweg, Parkplatz vor Maria-Hilf-KircheVon-Behring-Straße, ParkplatzFryar Circle, Ecke Augsburger Straße, StreukisteMarktgemeindeteil LeitershofenBauhof, Grenzstraße 19Herrgottsberg, Parkplatz Trimm-dich-PfadHöhenweg, StreukisteRiedstraße, KindergartenFriedhof, LagerboxMarktgemeindeteil DeuringenParkplatz beim Sportplatz an der Waldstraße Allgäuer Straße StreuboxKleingartenanlage Schnurbeinstraße4. Schnee- und Eisplatten sowie Eisbrocken und angefrorene Gegenstände auf den Gehbahnen sind zu entfernen, sobald es ohne Beschädigung der Gehbahnen möglich ist.Die Marktgemeindeverwaltung bittet, darauf zu achten, dass sich die Gehbahnen zu jeder Zeit in einem verkehrssicheren Zustand befinden.
Winterdienstplan im Winterhalbjahr 2006/2007
Dem Markt Stadtbergen obliegt das Schneeräumen und Streuen innerhalb der geschlossenen Ortslage, das Schneeräumen und Streuen außerhalb der geschlosse-nen Ortslage; soweit die Straßen in der Straßenbaulast des Marktes Stadtbergen stehen, das Schneeräumen und Streuen auf Fußgängerüberwegen, öffentlichen Treppen und Gehwegen, soweit die Flächen innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen und keine Verpflichtung der Anlieger besteht; der Transport des Schnees von solchen Plätzen und Straßen, an denen dafür ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht.Der Einsatz wird nach dem Räum- und Streuverzeichnis (Streupläne I – XIV) durchgeführt, wobei drei Dringlichkeitsstufen festgelegt sind:bei Stufe 1 werden Straßen gesalzen, Gehwege gesplittet,bei Stufe 2 wird gesplittet (oder mit Salz gestreut),bei Stufe 3 wird nur geräumt.Das Räum- und Streuverzeichnis kann im Bauhof oder Bauamt eingesehen werden.Stichstraßen unter 5,0 m Breite brauchen gem. Satzung vom Markt Stadtbergen nicht geräumt oder gestreut zu werden; dies unterliegt den Pflichten der Anlieger.Bei Glatteis nach Eisregen werden, soweit es der öffentliche Verkehr erfordert, sämtliche Straßen mit auftauenden Stoffen gestreut.
Tannen für Stadtbergen gesucht
Im Markt Stadtbergen ist es Sitte, dass schön gewachsene Tannen, die in den Privatgärten zu groß geworden sind oder aus anderen Gründen geschlagen werden müssen, noch als Christbaum auf Stadtbergens öffentlichen Plätzen und in den Hallen erstrahlen. Der Bauhof Stadtbergen macht die Bäume ordnungsgemäß um und die Tanne erfreut letztmals noch den Besitzer und die Bürger Stadtbergens. Wer eine schöne Tanne zwischen 3 und 8 Metern zur Verfügung stellen würde, wird gebeten, den Bauhofleiter Herrn Josef Niedermair anrufen. (Tel: 2438-158 oder 0171-6763972 )