Zumutbare Belastung durch Stufentarif anhand eines Beispieles abgebildet:
Abweichend von der bisherigen (durch die Rechtsprechung gebilligten) Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung anschließend nach den höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte einer der im § 33 EStG Abs. 3 Satz 1 genannten Grenzen überschreitet, ist die Regelung so zu verstehen, das nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Einkommensteuer-Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird (BFH* vom 19. 01. 2017 VI R 75/14)
Beispielrechnung:
Zusammenveranlagung, ein Kind, Gesamtbetrag der Einkünfte 61.835,- €
Berechnung des BFH’s
15.340 € x 2 % = 306,80 €
35.790 € x 3 % = 1073,70 €
10.705 € x 4 % = 428,20 €
= 1808,70 €
Steuerfreier Vorteil gebenüber altem Recht € 664,70
*) BFH = Bundesfinanzhof