Vor dem beginnenden Winter: Farbe schützt! Tipps vom Malermeister Ihle
„Noch herrscht relativ trockenes Wetter, da sollten die letzten Farbanstriche des Außenbereichs in Auftrag gegeben werden“, empfiehlt Malermeister Marcel Ihle und nennt in diesem Zusammenhang vor allem Lackierarbeiten an Fenstern, Türen und Fassaden. „Wenn erst einmal Feuchtigkeit und Nässe in die Ritzen und Maserungen des Holzes eingedrungen sind, ist es für eine wetterfeste Versiegelung meist zu spät und bei Frost erweitern sich dann diese Risse, die dann bei einer Renovierung im nächsten Jahr aufwendig vorbehandelt werden müssen.“
In diesem Zusammenhang weist Malermeister Ihle darauf hin, dass auch das Streichen von Türen und Fenstern im steuerlichen Sinne zu haushaltsnahen Dienstleistungen gehört und damit der Eigentümer oder der Mieter (!) bis zu 600 ¤ von seiner Einkommensteuer absetzen kann.Steuerliche Absetzbarkeit bei der Inanspruchnahme von Handwerksleistungen gemäß §35a Abs.2 Satz 2 EStG. (Angaben allgemein und ohne Gewähr, Quelle Staatsministerium d. Finanzen)
Seit einiger Zeit können Handwerksleistungen als sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistung“ zu einer Steuerermäßigung führen. Dabei ist aber zu klären, welche Art von Handwerksleitungen damit gemeint sind. Die nachfolgende Aufzählung gibt Ihnen ohne Gewähr – einen gewissen Überblick:
• Arbeiten an Innen- und Außenwänden
• Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.a.
• Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
• Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -röhren
• Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
• Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
• Modernisierung oder Austausch der Einbauküche, Modernisierung des Badezimmers
• Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer), Maßnahmen der Gartengestaltung
• Pflasterarbeiten auf dem WohngrundstückAchtung:
• Generell nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme!
• Bei Handwerkerrechnungen ist nur der Rechnungsanteil, der die Lohnkosten betrifft, anrechenbar und davon lediglich 20% und das nur bis maximal 600 ¤. .Wenn Sie also die Heizung renovieren, ist der Preis für den neuen Kessel usw. nicht anrechenbar, wohl aber 20% des Arbeitsaufwandes für den Einbau.
Allgemein kann man sagen, dass alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt (Mietobjekt oder Eigentum) des Steuerpflichtigen erbracht werden, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder von Fachkräften erledigt werden, bis zu maximal 600 ¤ pro Jahr von der zu zahlenden Steuer abzugsfähig sind.
Auch Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen.