von Rechtsanwältin Gabriele Eger – Fachanwältin für Arbeits- u. Familienrecht
Der Bundesgerichtshof setzt in seiner Entscheidung vom 23. September 2015 seine strenge Rechtsprechung zum Verzicht auf Trennungsunterhalt fort.
Der Unterhaltsberechtigte hat selbst dann Anspruch auf einen konkret zu berechnenden Trennungsunterhalt, wenn in einer notariellen Vereinbarung der eheliche Unterhalt als Höchstbetrag festgelegt ist und der von Gesetzes wegen rechnerisch zu ermittelnde Trennungsunterhalt über diesen Höchstbetrag hinaus geht, da die notarielle Unterhaltsvereinbarung wegen des verbotenen Verzichts gemäß § 1361 Abs. 4 S. 4, 1360 a Abs.3,1614 BGB unwirksam und damit nach § 134 BGB nichtig sein kann.
Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf künftigen Trennungsunterhalt darf nicht durch ein so genanntes pactum de non petendo umgangen werden. Die Verpflichtung/das Versprechen des Unterhaltsberechtigten Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen führt wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis wie ein Unterhaltsverzicht und ist damit als unwirksames Umgehungsgeschäft zu sehen.
Es ist unbeachtlich, ob die Beteiligten einen Verzicht gewollt hatten; entscheidend ist allein, ob der dem Unterhaltsberechtigten von Gesetzes wegen zustehende Unterhalt objektiv verkürzt wurde.
Anerkannt ist, dass § 1614 Abs. 1 BGB einer vertraglichen Ausgestaltung des Trennungsunterhalts für die Zukunft nicht entgegen steht; es besteht ein Spielraum, innerhalb dessen eine angemessene, interessengemäße Regelung vereinbart werden kann. Um dies beurteilen zu können muss der gesetzliche Unterhaltsanspruch rechnerisch ermittelt werden; eine Unterschreitung dieses ermittelten Unterhalts von bis zu 20 Prozent wird noch als angemessen und hinnehmbar erachtet.
Die Wirksamkeit einer notariellen Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird auch nicht dadurch berührt, dass dem Unterhaltsberechtigten auf andere Weise etwas zugewendet wurde, was sogar als höherwertige Gegenleistung angesehen werden könnte.
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