Verwirrung um die Pendlerpauschale – was ist zu tun?


Verwirrung um die Pendlerpauschale – was ist zu tun?

Riesen-Verwirrung um die Pendlerpauschale! Ab 1.1.2007 wurden die Werbungskosten für Fahrten zur Arbeitsstätte drastisch gekürzt. Erst ab dem 21. Distanzkilometer sind 30 Cent pro Arbeitstag vom Einkommen abzugsfähig. Damit können Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die über 20 Kilometer vom Arbeitsort weg wohnen, bis zu 1.380 ¤ weniger Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen.
Einige Steuerbürger haben gegen diese Regelung geklagt. Der Fall war zuletzt vor dem Bundesfinanzhof in München anhängig. Dieser hat erhebliche Zweifel, ob das Gesetz verfassungsgemäß ist, und lässt es nun vom Bundesverfassungsgericht prüfen. Eine endgültige Entscheidung ist aber nicht mehr im Jahr 2007 zu erwarten. Am 12. September ist von den Finanzministern die Weisung ergangen, vorläufig alles beim Alten zu belassen.
Das Finanzministerium bleibt bei seiner Auffassung, dass die Kürzung der Pauschale rechtmäßig sei und die verfassungsrechtliche Überprüfung bestehen werde. Die vorläufige Aussetzung sei nur eine „Vermeidung unnötiger Bürokratie im Sinne der Bürger“.
Die Situation ist also die: Wir haben eine gültige Steuervorschrift, hohe und höchste Gerichte, die diese anzweifeln und eine Verwaltung, die von der Rechtmäßigkeit ihrer Vorschrift überzeugt ist, sie aber vorläufig nicht anwendet.
Was heißt das? Sie als Steuerbürger können wieder alles ansetzen wie früher. Sie müssen aber immer im Hinterkopf behalten, dass die nachteilige Regelung wieder eingesetzt werden könnte.
Sie können Ihre Fahrten zum Arbeitsplatz also wieder ab dem ersten Kilometer geltend machen. Dies geht mit einem Lohnsteuerermäßigungsantrag. Lassen Sie beim zuständigen Finanzamt den entsprechenden Freibetrag in Ihre Lohnsteuerkarte eintragen und Sie bekommen dafür sofort mehr (Netto-)Gehalt aufs Konto. Oder Sie holen sich das Geld durch den Ansatz der Pauschale in der Einkommensteuererklärung 2007 wieder zurück.
Wie geht es weiter? Die Steuerbescheide für dieses Jahr werden im Punkt „Pendlerpauschale“ offen gehalten, bis der Fall abschließend geklärt ist. Entscheiden die Gerichte im Sinne der Kläger, haben Sie mit dem Ansatz der vollen Pauschale alles richtig gemacht, die Bescheide werden geschlossen. Sollte festgestellt werden, dass die Kürzung der Pauschale verfassungsgemäß ist, haben Sie allerdings zu wenig Steuern gezahlt und müssen mit neuen Bescheiden und Rückzahlungen rechnen. Und der unwahrscheinlichste, aber schlimmstmögliche Ausgang ist der, dass die gesamte Pendlerpauschale abgeschafft wird. Dies gilt dann aber erst für die Zukunft.
Was ist für den Arbeitgeber zu tun?
Arbeitgeber haben die interessante Möglichkeit, Ihren Arbeitnehmern einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe der Pendlerpauschale zu geben. Dieser Zuschuss wird mit günstigen 15 % pauschalversteuert und ist sozialversicherungsfrei. Durch die Gesetzesänderung ist diese Regelung momentan erst ab dem 21. Kilometer anwendbar.
Sie können aufgrund der neuen Rechtsprechungstendenz wieder in die alte Pauschalbesteuerung zurückwechseln. Aber es besteht ein gewisses Risiko: Wenn das Gesetz nicht von Anfang an als nichtig erklärt wird, haftet hierfür wohl ausschließlich der Arbeitgeber.