Tonne im Weg … …. statt am Weg Anwohner mit schmalem Gehweg haben Probleme mit neuen Müllgefäßen |
„Es ist erstens ein Ärgernis und zweitens auch noch gefährlich …“ macht eine Anwohnerin aus einem Wohngebiet in Leitershofen auf ein Problem aufmerksam, dass sich offenbar aus der Umstellung auf die Müllgefäße ergibt, die mittels eines Greifarms entleert und dazu unmittelbar am Straßenrand abgestellt werden. Die angesprochene Gefährdung bezieht sich darauf, dass wegen des blockierten Gehweges auch z.B. Gehbehinderte und Schulkinder gezwungen sind, auf die Fahrbahn auszuweichen. (Anwohner in Leiterhofen haben uns dies für unser Foto anschaulich demonstriert) Besonders ärgerlich dabei sei die oft lange Dauer der Behinderung, weil die Mülltonnen normalerweise am Vorabend heraus- und erst am darauf folgenden Nachmittag wieder ans Grundstück herangestellt werden.Die unserer Redaktion gegenüber abgegebene Stellungnahme von Günther Prestele (Landratsamt) hier im Wortlaut:Die Bereitstellung der Müllgefäße ist in § 13 a Abs. 6 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Augsburg landkreisweit einheitlich wie folgt geregelt: „Die Müllgefäße sind so auf oder vor dem Grundstück oder auf der dem Grundstück gegenüber liegenden Straßenseite zur Leerung aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der Müllgefäße nicht behindert oder gefährdet werden. Nach der Leerung sind die Müllgefäße unverzüglich wieder an ihren gewöhnlichen Standplatz zurüchzubringen“. Soweit der nüchterne Satzungstext. Was bedeutet das in der Praxis?Es kommt wie so oft auf den Einzelfall an, nämlich auf die Breite des Gehsteiges. Ist der ausreichend breit, dann gibt es bei der Bereitstellung des Müllgefäßes in der Regel kein Problem, weil die verbleibende Durchgangsbreite noch ausreichend groß ist. In diesem Fall sollte das Müllgefäß an der vorderen Gehsteigkante bereitgestellt werden. Ist der Gehsteig allerdings so schmal, dass die Fußgänger gezwungen sind, auf die Fahrbahn zu treten, dann darf das Müllgefäß nicht auf den Gehsteig gestellt werden. Es kann, falls vorhanden, in der Grundstückszufahrt unmittelbar hinter der Trennlinie zwischen öffentlicher und privater Verkehrsfläche zur Leerung bereit gestellt werden. Falls diese Möglichkeit ausscheidet, kann das Müllgefäß auch in den Rinnstein, also an den Fahrbahnrand gestellt werden. Die Müllgefäße sind alle mit rot-weiss-roten Warnbaken an allen vier Kanten versehen, so dass sie auch bei Nacht von jedem Verkehrsteilnehmer gut wahrgenommen werden können.Die Bereitstellung der Müllgefäße auf der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehsteig oder Fahrbahnrand) ist durch mehrere höchstrichterliche Gerichtsurteile als zulässig erkannt worden (sog. gesteigerter Gemeingebrauch) und somit aus unserer Sicht den Umständen entsprechend weder haftungs- noch strafrechtlich zu beanstanden. Dies gilt im Übrigen sowohl für den Einsatz von Seitenlader- als auch Heckladertechnik. Es ist auch keine Stadtberger Problematik, sondern in allen Landkreisgemeinden mehr oder weniger gleich.Das Zurückstellen der Müllgefäße hat unverzüglich nach der Leerung zu erfolgen. Bei Berufstätigen, die regelmäßig erst gegen Abend nach Hause kommen, ist es rechtlich in Ordnung, wenn die geleerte Tonne erst zu diesem Zeitpunkt auf das Grundstück gebracht wird. Ein länger andauernder Zeitraum (z.B. Urlaub) ist haftungsrechtlich nicht unbedenklich. Hier sollte man die Nachbarn bitten, das Müllgefäß auf das Grundstück zurückzustellen.Die Frage, wieso die Anlieger der Räum- und Streupflicht nicht nachkommen können, wenn die Müllgefäße auf den Gehsteigen stehen, erschließt sich mir nicht so recht. Es mag zwar hinderlich sein, wenn die eigene oder auch die Tonne des Nachbargrundstückes zur Leerung bereitgestellt sind, daraus aber zu folgern, man könne deswegen den Gehsteig nicht mehr räumen oder streuen, scheint mir sehr weit hergeholt.