Steuertipps für Unternehmer: Jetzt handeln und Geld retten!
Das alte Jahr ist fast vorbei. Haben Sie als Unternehmer schon alles „für die Steuer“ getan? Über den Jahreswechsel bietet sich Gewerbetreibenden die Möglichkeit, Einkünfte vorzuziehen oder hinauszuschieben. So lassen sich das Betriebsergebnis und damit die Steuerlast beeinflussen.
Gewerbeeinkünfte
Besonders einfach ist die Verlagerung von Einkünften und Ausgaben für die Einnahme-/Überschussrechner. Sie verbuchen Ihre Einnahmen nicht mit der Rechnungsstellung, sondern bei Zahlungseingang. So können unterschiedlich hohe Steuertarife ausgenutzt werden. Auch wenn sich „nur“ eine spätere Steuerbelastung ergibt, hat das zumindest einen Zinsvorteil.
Die Verlagerung von Einkünften in künftige Jahre ist immer dann zu empfehlen, wenn es voraussichtlich in der Zukunft zu einer niedrigeren Steuerbelastung dieser Einkünfte kommt. Zum Beispiel:
• Eintritt in den Ruhestand
• Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs
• Senkung der Steuersätze
Ist keine niedrigere Steuerbelastung absehbar, dann sollten Sie darauf achten, dass Ihre Einkünfte über die Jahre möglichst wenig schwanken. Ein Effekt der deutschen Steuerprogression ist, dass ungleichmäßige Einkünfte unverhältnismäßig hoch versteuert werden: In schlechten Jahren zahlen Sie zwar weniger Steuern, in den Jahren mit höheren Einkünften schlägt die Progression dafür mit überproportional hohen Tarifen zurück.
Einnahmen/Überschussrechner haben durch die Einnahmenverlagerung ein einfaches Instrument in der Hand. Durch verzögerte Rechnungsstellung und dadurch einhergehender Verschiebung der Vereinnahmung in das nächste Jahr können erhebliche Gewinne ins nächste Jahr verlagert werden.
Gleiches gilt für die Betriebsausgaben. Diese können durch rechtzeitige Bezahlung vorgezogen werden. Hierfür eignen sich insbesondere Versicherungen, Mieten, Reparaturen oder geringwertige Wirtschaftsgüter. Eine Besonderheit des Einnahmen/Überschussrechners liegt in der Verbuchung von Darlehen. Das Disagio (Abschlag vom Nennwert eines Kredits) ist bis zu einer Höhe von 5 % unmittelbar bei Darlehensaufnahme voll als Betriebsausgabe ansatzfähig.
Niedriger Steuersatz auch bei Einzel- und Personenunternehmen
Der Gesetzgeber hat es wider Erwarten geschafft, ab 2008 Personenunternehmungen und Kapitalgesellschaften in der Steuerbelastung gleich zu behandeln; vor allem, wenn die Gewinne im Unternehmen verbleiben. Solange sie nicht ausgeschüttet oder entnommen werden, ist eine Steuerbelastung von nur 30 % garantiert.
Für viele Einzelunternehmer und Personengesellschaften ist die Entnahme der Gewinne aber überlebensnotwendig, denn sie dienen dem Lebensunterhalt. Sollten Sie allerdings so gut verdienen, dass Teile des Gewinns für Investitionen zur Verfügung stehen können oder einfach im Unternehmen verbleiben, profitieren Sie vom günstigen Steuersatz 30 %.
Vorbeugend können Sie bereits im Jahr 2007 Entnahmen aus dem Unternehmen tätigen und im Jahr 2008 weniger entnehmen. Sie leben sozusagen im Jahr 2008 von den Entnahmen 2007. Zu berücksichtigen ist dabei nur, dass es nicht zu einer Überentnahme kommt, was zu Fremdkapitalzinsabzugsbeschränkungen führen kann (§ 4 Abs. 4 a EStG).