Steuergestaltung für kleine Unternehmen: Ansparrücklage letztmals für Jahresabschluss 2006 sinnvoll! |
Seit über 10 Jahren gewährt der Gesetzgeber kleinen und mittleren Unternehmen das probate Mittel der Ansparrücklage. Bis zur Gesamthöhe von 154.000 ¤, bei Existenzgründung sogar bis 307.000 ¤, konnten Gewinne zurückgestellt und in den folgenden zwei, bzw. fünf Jahren wieder aufgelöst werden.Die Voraussetzungen für die Bildung der Ansparrücklage wurden durch die Verwaltung und die Rechtsprechung immer wieder eingeschränkt. Trotzdem ist es, vor allem bei zukünftig sinkendem Einkommen, immer noch sehr leicht, diese ?Bilanzkosmetik? steueroptimierend anzuwenden.Mit dem Jahressteuergesetz 2008 ergeben sich bereits für das Abschlussjahr 2007 folgende Änderungen:Positiv für den Steuern zahlenden Unternehmer sind die Erhöhung der Eigenkapitalbetriebsgrößengrenze von 204.517¤ auf 235.000 ¤, die Aufstockung der Gesamtrücklagenhöhe auf 200.000¤ und die Erweiterung der Rückstellung auch für nicht neue mobile Wirtschaftgüter auf bis zu drei Jahre. Allerdings entfällt die bisher weit interessantere Ansparrücklage für Existenzgründer. Noch dramatischer ist jedoch eine kleine, aber doch wirksame Änderung: Bisher wird der Ansparbetrag als Gewinn dem Jahr der Auflösung zugeordnet (zzgl. Zinszuschlag), wenn eine Ansparabschreibung aufgelöst und nicht investiert wird. Ab 2007 wird der Ansparbetrag dem Jahr der Bildung zugeordnet und der entsprechende Steuerbescheid rückwirkend geändert.Somit sind fast alle Steuergestaltungsmöglichkeiten entfallen, wenn die Investition nicht zum Tragen kommt. Letztmalig für den Jahresabschluss 2006 gilt es damit die bilanzpolitischen Möglichkeiten der Ansparrücklage zu nützen:Wird die Ansparrücklage durch Betriebsaufgabe oder -veräußerung aufgelöst, muss nach einem Urteil des BFH vom 20.12.2006 nun wohl auch die Finanzverwaltung akzeptieren, dass dieses Geld regelmäßig zum tarifbegünstigten Gewinn zählt und nicht dem laufenden Gewinn zugeschlagen und entsprechend versteuert werden muss. Auch wenn andere außergewöhnliche Einkünfte, z.B. eine Abfindung, anstehen, können noch einmal enorme Steuerentlastungen erreicht werden. Durch die so genannte ?Fünftelregelung? wird die Steuer nicht auf die Summe aller Einkünfte erhoben. Stattdessen muss für die außergewöhnlichen Einkünfte fünfmal die Differenz der Steuern aus gewöhnlichem und gewöhnlichem plus 1/5 außergewöhnlichem Einkommen gezahlt werden. Ein einfaches Beispiel: Ein Mandant bekommt einmalig 100.000 ¤ als Abfindung und hat gewöhnliche Gewerbeeinkünfte in Höhe von 20.000¤. Durch die Fünftelregelung muss er seine Steuern auf die normalen Einkünfte und fünfmal die Differenz der Steuersätze für 20.000¤ und 40.000 ¤ zahlen. Das macht etwa 36.620 ¤ an Steuerbelastung für dieses eine Jahr (ohne die Anwendung der Fünftelregelung wären wir schon über 44.800 ¤). Wenn der Mandant durch die Bildung einer Rücklage seinen Gewinn auf Null reduzieren kann, zahlt er nicht mehr die fünffache Differenz der Steuern aus 20.000 und 40.000 ¤ Einkommen, sondern fünfmal die Differenz aus Null (reguläres Einkommen) und 20.000¤ (1/5 der außergewöhnlichen Einkünfte). Das sind nur noch 15.030 ¤. Damit bringt für dieses Beispiel die Einstellung von 20.000 ¤ Ansparrücklagen fast 21.600 ¤ (über 100%) Steuervorteil. Die spätere Auflösung dieser Rückstellung ist, selbst wenn Sie sich dann im Spitzensteuersatz befinden, neben der Steuerpause auch absolut gesehen steueroptimal.Als Existenzgründer eignet sich die Einstellung der Ansparrücklage z.B. deshalb, weil dadurch im Existenzgründungsjahr ein Verlustpotential erwirtschaftet wird. Dieser Verlust ist auf das letzte Jahr rücktragsfähig und kann zu entsprechenden Steuerrückerstattungen führen.Zusammengefasst kann wieder einmal festgestellt werden:Der Gesetzgeber verkauft uns die Erweiterung der Ansparrücklage als Steuerentlastung. Tatsächlich werden wieder einmal die Gestaltungsspielräume eingeschränkt. Die Praxis muss zeigen, welche Schlupflöcher übrig bleiben oder ob sich, wie schon des Öfteren geschehen, eventuell neue auftun.