Stadtausweise für kinderreiche Familien

Stadtausweise für kinderreiche Familien


Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungsausweise (die bisherigen sog. Marktausweise) für kinderreiche Familien läuft am 31.07.2008 aus. Für die Zeit bis 31.07.2009 werden ab Juli 2008 neue Stadtausweise ausgegeben. Antragsformulare können im Rathaus der Stadt Stadtbergen, Sozialamt, Zimmer Nr. 5 abgeholt werden (Tel. Nr. 2438-138). Mit den Antragsformularen ist für Kinder, die am 01.08.2008 das 8. Lebensjahr bereits vollendet haben, ein Lichtbild vorzulegen. Soweit bereits Ausweise ausgestellt wurden, sind diese bei Neubeantragung abzugeben. Für die Ausgabe der Stadtausweise gelten weiterhin folgende Richtlinien: Künftig erhalten Familien mit drei und mehr Kindern, die ihren Hauptwohnsitz in Stadtbergen haben, jedoch nur noch für jedes dritte und die folgenden Kinder Stadtausweise Alle zur Familie gehörenden Kinder dürfen am 01.08.2008 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das heißt, kein Kind darf vor dem 01.08.1992 geboren sein. Der Ausweis berechtigt die Kinder zum freien Eintritt in das Hallenbad Stadtbergen (ausgenommen ist der Warmbadetag), zur gebührenfreien Benützung der Kindergärten in Stadtbergen, der Kinderkrippe im Kindergarten Reiterweg in Stadtbergen, des Kinderhortes in Stadtbergen (wie bisher sind Essens- und Spielgelder zu zahlen) und zum Besuch des Ferienprogramms (in den Sommerferien) in Stadtbergen (auch hier sind die Essensgelder und Ausflüge selbst zu zahlen). Der Antrag auf Ausstellung des Stadtausweises ist von den Erziehungsberechtigten zu stellen. 5. Vollendet eines der Kinder der Familie während der Gültigkeitsdauer des Stadtausweises das 16. Lebensjahr, so besteht Anspruch des Stadtausweisinhabers auf die Vergünstigungen noch bis zum 31.07.2009. Bitte beachten: Alle Antragsteller müssen jedes Jahr Einkommenachweise vorlegen.In die Vergünstigung eines Stadtausweises kommen nur die Erziehungsberechtigten, die einen zeitnahen Einkommensnachweis erbringen, aus welchem hervorgeht, dass die positiven Einkünfte die Grenze von 44.000,00 ¤ nicht übersteigen. Die Einkommensgrenze von 44.000 ¤ gilt für Familien mit 3 Kindern. Ab dem 4. Kind wird der Grenzbetrag pro Kind in 2.500 ¤ – Schritten heraufgesetzt, d. h. bei 4 Kindern 46.500 ¤ ab dem 5. Kind 49.000 ¤, usw. … Der Einkommensnachweis ist durch Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheides zu erbringen. Der Einkommensteuerbescheid darf jedoch nicht älter als zwei Jahre sein.Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor, so sind aktuelle Verdienstbescheinigungen, beider Ehepartner bzw. beider Lebensgefährten, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, erforderlich. Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind die aktuellen Bescheide der Agentur für Arbeit bzw. der ARGE Augsburger Land (falls ALG II – Leistungen bezogen werden), ggf. beider Ehepartner bzw. der Lebensgefährten, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, vorzulegen. Wird laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem SGB XII bezogen, ist der aktuelle Sozialhilfebescheid des Landratsamtes Augsburg vorzulegen. Die Stadtverwaltung bittet, an die rechtzeitige Beantragung der Stadtausweise zu denken und bei der Antragstellung die jeweils zutreffenden Nachweise vorzulegen. Für Kindergarten und Hortgebühren, gilt immer der nächste 1. des auf die Ausstellung folgenden Monats, deshalb ist der neue Antrag spätestens im August 2008 zu stellen!