Seit 1.1.13: Eigentümer müssen Kaminkehrer beauftragen! Was bedeutet das neue Schonsteinfeger-Handwerksgesetz für Sie als Hauseigentümer?
Sie sind künftig dafür verantwortlich, dass notwendige Arbeiten fristgerecht ausgeführt werden! Diese sind im so genannten „Feuerstättenbescheid“ aufgeführt, der Ihnen vom zuständigen bezirksbevollmächtigten Schornsteinfeger bereits zugestellt wurde oder demnächst zugestellt wird.
Wen können Sie mit den geforderten Arbeiten beauftragen?
Berechtigt zur Ausführung der Arbeiten sind alle entsprechend qualifizierten Schornsteinfeger; die finden Sie zum Beispiel aus Werbeanzeigen oder Branchenverzeichnissen. Ob ein Schornsteinfeger tatsächlich berechtigt ist, können Sie anhand des Bundeszentralregisters überprüfen (elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/
sf-suche/)
Der bisherige Bezirksschornsteinfeger bleibt jedoch zuständig für gewisse hoheitliche Tätigkeiten, wie z.B. die Feuerstättenschau aller Feuerstätten und Schornsteine, die Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit, die Bauabnahmen neuer Feuerstätten und Schornsteine, die Durchführung von behördlich angeordneten Ersatzvornahmen und die Erstellung des sogenannten Feuerstättenbescheides.
Was müssen Sie tun, wenn Sie weiterhin von Ihrem bisherigen Kaminkehrer betreut werden wollen?
Hierzu erklärt der Gögginger Kaminkehrermeister Hubertus Kupke: „In dem von mir verwalteten Kehrbezirk (südl. Göggingen, Schafweidesiedlung, Teile von Leitershofen und Stadtbergen) eigentlich gar nichts! Wir werden den Hausbesitzern wie bisher rechtzeitig und fristgerecht unsere Dienste anbieten.