Rückschnitt der Anpflanzungen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen beachten

 

Es ist ein Thema, das viele Bürgerinnen und Bürger in Stadtbergen bewegt – zuletzt wurde es auch im Rahmen der diesjährigen Bürgerversammlung ausführlich diskutiert: Hecken und Sträucher, die in den Gärten im Stadtgebiet wachsen und über die Grundstücksgrenze hinaus in den öffentlichen Verkehrsraum ragen.

Die Blütenpracht erfreut manche Gartenbesitzer, jedoch stellen Sträucher, Bäume bzw. überhängende Gewächse, die in die öffentliche Verkehrsfläche ragen, für Fußgänger, Rad- und Autofahrer ein Hindernis, mitunter auch eine Gefahr dar. Sei es für den Senior mit dem Rollator oder die Mutter mit dem Kinderwagen, die vom schmalen, zugewachsenen Gehweg auf die Straße ausweichen müssen. Oder für den Autofahrer, der dadurch nicht das Verkehrsschild sehen kann.

Um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Grundstückseigentümer ihre Anpflanzungen, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, zurechtschneiden. Die Verpflichtung zum Heckenschnitt im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen ergibt sich aus Artikel 29 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegerechts (BayStrWG).

Demnach sind Bäume und größere Sträucher, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, auf eine Lichtraumhöhe von mindestens 4,50 Meter über der Fahrbahn und 2,50 Meter über dem Geh- oder Radweg zurückzuschneiden. Außerdem müssen die Anpflanzungen so weit zurückgeschnitten werden, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen für alle Verkehrsteilnehmer einwandfrei sichtbar sind.

Sollten Grundstückseigentümer ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Rückschnitt nicht nachkommen, werden sie vom städtischen Ordnungsamt mit einer 14-tägigen Frist aufgefordert, Sträucher, Bäume und Hecken zurückzuschneiden. Wird die Frist nicht eingehalten, können Bußgelder und Zwangsgelder verhängt werden. Bei anhaltender Weigerung kann die Gemeinde im Rahmen der Ersatzvornahme die Anpflanzungen bis zur Grundstücksgrenze selbst oder durch eine Firma zurückschneiden lassen, um eine Gefährdung oder Beeinträchtigung im öffentlichen Straßenverkehr zu vermeiden. Die Kosten dieser Maßnahme trägt der jeweilige Grundstückseigentümer oder Besitzer.

Stadtbergens Erster Bürgermeister Paulus Metz appelliert an alle Grundstückseigentümer und -besitzer, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Rückschnitt nachzukommen: „Bitte schneiden Sie dringend Ihre Anpflanzungen zurück. Jeder Fußgänger wird Ihnen von Herzen dankbar sein, wenn er nicht auf die Straße in den fließenden Verkehr ausweichen muss.“

Martin Bruckmeier, Stadt Stadtbergen