Recht verständlich … Vorsicht, wenn Sie Handwerkern eine Frist setzen müssen!
Sie haben sich schon auf Ihr neues Haus gefreut, in das Sie nun endlich einziehen werden und auf das neue Bad mit der lang ersehnten Regenwalddusche? Doch aus dem schon seit Monaten erträumten Einzug wird nichts, weil das Wasser zwar den Weg durch das undichte Dach, jedoch nicht zu Ihrer Regenwalddusche findet.
Nachdem Sie sich erst einmal über die mangelhafte Handwerksleistung die Haare gerauft haben, entschließen Sie sich, dem Handwerker gehörig die Meinung zu sagen. Er solle doch schnell, am Besten gleich, spätestens jedoch bis zum Soundsovielten die Sache in Ordnung bringen, sonst macht es ein anderer und die Rechnung schicken Sie dann umgehend an ihn weiter. Der Handwerker habe ja schließlich die zusätzlichen Kosten zu tragen.
Doch Vorsicht!
Teuer wurde es für einen Bauherrn, der nach Errichtung eines Flachdaches feststellte, dass dieses undicht war. Er forderte den Handwerker daraufhin auf, seine grundsätzliche Bereitschaft zur Mangelbeseitigung bis zu einem bestimmten Tag zu erklären.
Den Handwerker interessierte das nur wenig und er ließ die Frist unverrichteter Dinge verstreichen. Der Bauherr beauftragte daraufhin einen weiteren Handwerker, der das Dach abdichtete. Den Rechnungsbetrag hierfür wollte der Bauherr nun vom ersten Handwerker erstattet haben.
Damit scheiterte der Bauherr jedoch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Die Aufforderung des Bauherrn entsprach nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so die Richter. Die Kosten für die Reparatur des mangelhaften Daches könne der Bauherr deshalb nicht vom schlecht arbeitenden Handwerker verlangen. Die erheblichen Kosten der Mangelbeseitigung hatte der Bauherr nun selbst zu tragen.
Damit es für Sie am Ende nicht auch teuer wird, lassen Sie sich im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt beraten.Martin Diesch · Rechtsanwalt
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