Recht verständlich … (Fortsetzung d. Textes der vorigen Ausgabe) Von Krawatten zu einer bestimmten Jahreszeit

Recht verständlich … (Fortsetzung d. Textes der vorigen Ausgabe) Von Krawatten zu einer bestimmten Jahreszeit

Peer von Jeck, der zwei seiner Krawatten in der Faschingszeit abgeschnitten bekam, hatte in diesen zwei Situationen nicht immer Recht mit seiner Aussage: „Das ist strafbar! Das ist Sachbeschädigung!“ Bei der ersten Gelegenheit, in der ihm die Haushälterin die Krawatte abschnitt, war es für ihn nicht erkennbar, dass es sich um den bekannten Faschingsbrauch handelte. Im Gegensatz dazu hatte er im Büro selbst kräftig am Faschingstreiben teilgenommen.Tatsächlich hatte sich das Amtsgericht Essen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einem Schlippsträger ein Schadensersatz für die abgeschnittene Krawatte zusteht. Die einzelnen Situationen sind differenziert zu betrachten. So sei die Annahme gerechtfertigt, von einer sogenannten stillschweigenden Einwilligung in das Abschneiden der Krawatte auszugehen, wenn sich der Krawattenträger feiernd mit in das Faschingstreiben einreiht. Anderenfalls könne von einer solchen Einwilligung nicht gesprochen werden. In ausgewiesenen Faschingshochburgen könnte eine Beurteilung vielleicht auch anders ausfallen, da zur Weiberfastnacht jedermann mit einer Krawatte schon damit rechnet, diese abgeschnitten zu bekommen.
Das Amtsgericht Essen sprach dem Träger der Krawatte in dem dort zu entscheidenden Fall Schadensersatz zu.
In Anbetracht des bevorstehenden ersten Aprils sei bei der Planung der Aprilscherze auf die Möglichkeit hingewiesen, sich dazu vorab rechtlichen Rat einzuholen!
Martin Diesch · Rechtsanwalt
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