Recht verständlich … Die Patientenverfügung (Fortsetzung) – Neu: Frist zum Jahresende

Recht verständlich … Die Patientenverfügung (Fortsetzung) – Neu: Frist zum Jahresende

In der letzten Ausgabe wurden bereits unterschiedliche Möglichkeiten der Vorsorge für den Fall vorgestellt, dass eine eigene Entscheidung über medizinische Behandlungen und Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht mehr möglich ist. In dieser Ausgabe möchte ich Ihnen die Patientenverfügung etwas näher erläutern.
Die Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung bestimmen Sie bereits vorab selbst, welche ärztliche Behandlung Ihnen zukommen soll, wenn Sie in der konkreten Behandlungssituation nicht mehr in der Lage sind, eigene Entscheidungen zu treffen. So können Sie bspw. bestimmen, ob und in welchen Fällen lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen und welche medizinischen Behandlungen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Eine solche Verfügung ist zwar nicht zwingend schriftlich festzuhalten, jedoch bietet es sich schon aus Gründen des Nachweises an. Wichtig ist, dass die
Patientenverfügung möglichst genaue Vorgaben zu den jeweiligen Behandlungswünschen enthält, damit auch die behandelnden Ärzte entsprechend Ihren Wünschen handeln können. In der nächsten Ausgabe wird ein näherer Blick auf die Vorsorgevollmacht geworfen.
Frist zum Jahresende
Nicht nur der vierundzwanzigste im Dezember stellt ein wichtiges Fristende dar. Schließlich sollen alle Geschenke auch rechtzeitig, aller spätestens noch kurz vor der Bescherung, unter dem geschmückten Weihnachtsbaum ihren Platz finden. Wer den Nervenkitzel sucht, schlendert für die nötigen Besorgungen noch am Weihnachtstag gemütlich durch die Geschäfte – für das Einpacken der Geschenke ist ja danach noch Zeit.
Auch das Jahresende markiert ein entscheidendes Fristende. Es handelt sich dabei in einigen Fällen um die letzte Möglichkeit, noch Ansprüche gegen einen anderen erfolgreich durchsetzen zu können. Denn nach diesem Zeitpunkt kann sich ein Schuldner unter Umständen bereits darauf berufen, nicht mehr leisten zu müssen. Dieses entscheidende Fristende soll auch dadurch gekennzeichnet sein, dass sich kurz vor Mitternacht zum Jahreswechsel eine lange Schlange vor dem Gerichtsbriefkasten bildet und einige Gläubiger noch schnell versuchen, ihre Klagen rechtzeitig bei Gericht einzulegen.
Des einen Freud ist des anderen Leid
Haben Sie bspw. im Jahr 2008 eine Rechnung erhalten und diese im Eifer des Gefechts bislang noch nicht bezahlt, so könnte dies im Einzelfall bedeuten, dass Sie sich ab dem Neujahrstag darauf berufen können, gar nicht mehr bezahlen zu müssen. Der Anspruch Ihres Gläubigers sei schließlich mit dem Ende des Jahres verjährt. Während Sie in Kenntnis dieser Frist das neue Jahr mit einer weiteren Flasche Champagner begrüßen, fällt der Korkenknall bei Ihrem Gläubiger wohl etwas leiser aus. Im jeweiligen Einzelfall ist jedoch eine genaue Fristberechnung unbedingt notwendig.
Zu diesem Thema und bei allen anderen rechtlichen Fragen, lassen Sie sich gerne auch schon vorab durch einen Rechtsanwalt beraten.
Ich wünsche Ihnen eine ruhige und angenehme Vorweihnachtszeit und bereits jetzt ein frohes Fest und einen guten Rutsch in das neue Jahr.Martin Diesch · Rechtsanwalt
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