Kann der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses vollstreckt werden?

Kann der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses vollstreckt werden?


Nachdem ein Arbeitszeugnis für den Arbeitnehmer immer größere Bedeutung gewinnt sollte auf die Formulierung mehr Gewicht gelegt werden. Oft wird dem Zeugnisanspruch nur geringe Beachtung geschenkt, in der Regel findet man sowohl im gerichtlichen Vergleichen als auch in Aufhebungsverträgen lediglich die Formulierung, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.Was kann der Arbeitnehmer damit anfangen, wenn der Arbeitgeber ein solches Zeugnis entweder überhaupt nicht erteilt oder nicht in der Art und Weise wie es sich der Arbeitnehmer vorstellt? Die Zwangsvollstreckung von Zeugnisansprüchen richtet sich nach § 888 ZPO. Der Arbeitnehmer und damit der Schuldner beantragt, das der Arbeitgeber zur Ausstellung des Zeugnisses durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld angehalten wird. Dieser, vom Arbeitsgericht zu erlassene Zwangsgeldbeschluss wird dann durch den Gerichtsvollzieher vollzogen.Nicht geprüft wird durch das Arbeitsgericht, dass im vorliegenden Fall das Vollstreckungsgericht ist, ob das Zeugnis inhaltlich richtig ist. Geprüft wird nur, ob das Zeugnis, welches der Arbeitgeber ausgestellt hat die Anforderungen erfüllt, die im Vergleich oder Aufhebungsvertrag festgelegt sind.Falls der Arbeitnehmer mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht einverstanden ist bleibt ihm nur die Möglichkeit eine sogenannte Zeugnisberichtigung zu verlangen.Die Formulierung, der Arbeitnehmer hätte Anspruch auf ein „qualifiziertes“ Zeugnis ist vollstreckungsfähig da dieser Begriff gesetzlich definiert ist. Im § 630 Satz 2 BGB ist festgehalten, dass es sich dabei um ein Zeugnis handelt, dass sich nicht nur auf das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer erstreckt, sondern sich auch auf die Leistung und Führung im Dienst bezieht.Nicht vollstreckungsfähig ist jedoch die Formulierung „wohlwollend“ da dies im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht prüfbar ist.Häufig wird auch in Vergleichen festgelegt, dass das Zeugnis einer bestimmten Notenstufe entsprechen muss. Auch dies ist nicht vollstreckungsfähig, da das Vollstreckungsgericht ansonsten den gesamten Inhalt des Zeugnis prüfen müsste, also die inhaltliche Richtigkeit prüfen müsste, was jedoch nicht erfolgt.Auch kann man im Anspruch auf Zeugniserteilung auf einen Entwurf oder auf ein bestimmtes Zwischenzeugnis Bezug nehmen. Wenn dieser Entwurf oder das in bezuggenommene Zwischenzeugnis allerdings nicht in den Vergleichstext aufgenommen ist oder z.B. dem Protokoll beigefügt worden ist hat eine solche Formulierung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.Um zu vermeiden, dass ein Vergleich auf Erteilung eines Zeugnisses nicht vollstreckt werden kann, obwohl man sich ja eigentlich auf die Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses geeinigt hat ist der gesamte Zeugniswortlaut in den Vergleich oder Aufhebungsvertrag aufzunehmen. Nur so vermeidet man, dass man ein langwieriges Vollstreckungsverfahren durchlaufen muss.Ein Zeugnis sollte nämlich dazu dienen, dem Arbeitnehmer schnellstmöglich wieder den Start in die Arbeitswelt zu ermöglichen. Ohne Zeugnis, kein neuer Job.