Glück in der Liebe – Pech beim Unterhalt von Dr. Mathias Grandel, Fachanwalt für Familienrecht |
Karl Klamm verdient durchschnittlich 1.120 ¤ monatlich netto. Davon muss er seiner 17-jährigen Tochter, die bei der Mutter lebt, noch Kindesunterhalt bezahlen. Ihm müssen nach der Rechtsprechung 1.000 ¤ zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts verbleiben. Deswegen hatte ihn das Gericht zur Zahlung von 120 ¤ Kindesunterhalt verpflichtet. Er hatte eingewendet, dass er zu seiner neuen Lebensgefährtin umgezogen sei und mit ihr zusammenleben wolle. Diese wohne leider weiter entfernt von seiner Arbeitsstelle, so dass er jetzt monatlich 60,00 ¤ für eine Monatskarte ausgeben müsse, um mit dem Bus zur Arbeit zu gelangen. Diese Kosten habe er bisher nicht gehabt, weil er ganz in der Nähe seines Arbeitsplatzes gewohnt habe. Die Fahrtkosten seien zu berücksichtigen, so dass er nur noch 60,00 ¤ Kindesunterhalt bezahlen könne. Das Gericht war anderer Meinung und hielt Klamm vor, dass er ohnehin nur gut ein Drittel des Mindestunterhalts von 334,00 ¤ bezahle, den ein minderjähriges Kind in diesem Alter als Existenzminimum benötigt. Deswegen seien die Interessen des Kindes auf Unterhalt vorrangig. Außerdem sei das Ende der Unterhaltspflicht für die 17-jährige Tochter absehbar und der Umzug nicht dringend gewesen. Es sei ihm zuzumuten, bis dahin in seiner bisherigen Wohnung zu bleiben oder eine Wohnung in der Nähe der Arbeitsstelle zu suchen oder gegebenenfalls mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren. Zum Schutz des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder herrschen strenge Vorgaben. Es gilt eine gesteigerte Erwerbsverpflichtung, die im Einzelfall auch die Obliegenheit zu Überstunden oder zur Aufnahme einer Zusatztätigkeit umfassen kann oder – wie hier – die Nichtberücksichtigung tatsächlicher anfallender Fahrtkosten zur Arbeit. Man hätte den Fall auch anders lösen können. Wenn Klamm mit seiner Lebensgefährtin zusammenzieht, kann er sich Kosten für Miete, Nebenkosten u.a. mit seiner Lebensgefährtin teilen. Das rechtfertigt eine Herabsetzung seines Selbstbehalts unter den Betrag von 1.000,00 ¤. Dann steht wieder ein größerer Teil seines Einkommens für Kindesunterhalt zur Verfügung.Dr. Mathias GrandelRechtsanwaltFachanwalt für Familienrecht, Augsburgwww.familienanwalt-augsburg.de