Gabriele Eger-Graf:Betreuungsunterhaltsanspruch – 2 Jahre nach der Änderung des Unterhaltsrechts

Gabriele Eger-Graf:Betreuungsunterhaltsanspruch – 2 Jahre nach der Änderung des Unterhaltsrechts


Grundsätzlich hat der Gesetzgeber festgehalten, dass Betreuungsunterhalt nur bis zum 3. Lebensjahr des Kindes geschuldet ist. Eine Verlängerung dieses Unterhaltsanspruchs ist aus kindbezogenen Gründen möglich. Nach altem Recht war bereits das Alter des Kindes ausschlaggebend dafür, dass ein Betreuungsunterhaltsanspruch dem Grunde nach bis zum 15. Lebensjahr des Kindes gegeben war. In den letzten 2 Jahren haben sich die erstinstanzlichen Gericht weiterhin an das sogenannte Altersphasenmodel angeschlossen und teilweise die Auffassung vertreten, dass vor Vollendung des 12. Lebensjahres des jüngsten Kindes an einen Wegfall des Betreuungsunterhaltsanspruchs nicht gedacht werden kann. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden, dass ein Altersphasenmodel, welches bei der Frage, ob der Betreuungsunterhaltsanspruch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus verlängert werden soll der neuen Gesetzesfassung nicht gerecht wird. In erster Linie ist er jeweilige Einzelfall aus Billigkeitsgesichtspunkten zu untersuchen, das Kindesalter kann nur ein Eckpunkt dafür sein. Selbst bei einem fast volljährigen Kind kann bei vorliegen entsprechender Voraussetzungen noch ein entsprechender Betreuungsunterhaltsanspruch gegeben sein wohingegen bei wesentlich jüngeren Kindern ohne substantiierten konkreten Vortrag zu der Frage das kindbezogene Gründe einen Betreuungsunterhalt rechtfertigen dieser auch versagt werden kann. So hat z.B. das OLG Nürnberg entschieden, dass eine Mutter, die studiert und ein 4-jähriges Kind zu betreuen hat trotzdem einen Betreuungsunterhaltsanspruch geltend machen kann, auch wenn das Kind tagsüber eine Kindertagesstätte besucht. Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass der Mutter eine weitergehende Erwerbstätigkeit neben dem Studium und der Kinderbetreuung nicht zugemutet werden kann. Im Fall von zwei 14- und 11-järhigen Kindern hat das OLG Hamm entschieden, dass die geschiedene Ehefrau, die in Monatsteilzeit (einen Monat vollschichtig, einen Monat überhaupt nicht) arbeitet weiteren Betreuungsunterhaltsanspruch in Anspruch nehmen kann, da es keine kindgerechten Einrichtungen gibt, die für eine unregelmäßige und mehrtägige Betreuung, auch über Nacht, zur Verfügung stünden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass an dem Sachvortrag bei der Geltendmachung von Betreuungsunterhaltansprüchen nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hohe Anforderungen gestellt werden.