Gabriele Eger-Graf: was bringt das neue Unterhaltsrecht ?
Seit Monaten ist das neue Unterhaltsrecht Thema in den Medien, erstmals zum 1. 7. 2007 angekündigt, dann auf den 1.10.2007 verschoben, tritt das Gesetz am 01.01.2008 in Kraft.
Bisher war es so, dass ein Ehegatte, der nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen konnte, gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Unterhalt hatte.
In der Neufassung steht nunmehr der Grundsatz der Eigenverantwortung an erster Stelle. Danach obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er dazu außerstande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt.
Völlig neugefasst wurde der Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes. Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderem wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
In seiner neuen Fassung wird dem betreuenden Elternteil ein zeitlicher Basisunterhalt über eine Dauer von mindestens drei Jahren ab der Geburt des Kindes gewährt. Damit hat sowohl der nicht verheiratete Elternteil, als auch der geschiedene Ehegatte einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Auch wenn eine Betreuung durch Dritte möglich wäre, kann der betreuende Elternteil entscheiden, ob er das Kind selbst versorgen will. Einen darüber hinausgehenden Unterhaltsanspruch hat der betreuende Elternteil nur, wenn dies der Billigkeit entspricht, also das Kind in besonderem Maße betreuungsbedürftig ist oder aber eine Möglichkeit der Kinderbetreuung nicht besteht. Nur, wenn dies mit dem Kindesbelangen vereinbar ist, muss sich der betreuende Elternteil auf eine Fremdbetreuungsmöchlichkeit verweisen lassen. Damit wird deutlich gemacht, dass der Betreuungsunterhalt vor allen Dingen im Interesse der Kinder gewährt wird.
Darüber hinaus kann die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert werden, wenn dies aus Gründen der nachehelichen Solidarität gerechtfertigt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber möglich sein muss, einen geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zu stellen als einen unverheiratet Elternteil auf Grund des Schutzes, den die Ehe durch Artikel 6 Grundgesetz erfährt. Hier wird der Schwerpunkt darauf zu legen sein, wie die Rollenverteilung in der Ehe war und wie die Kinderbetreuung gemeinsam ausgestaltet wurde. Einem Ehegatten, der immer im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder zurückgestellt hat, kann auch nach der neuen Regelung ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt zustehen.
Auch die nichteheliche Mutter kann nach der neuen Rechtslage einen Unterhaltsanspruch über drei Jahre hinausgehend für sich beanspruchen, wenn die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung dies erfordern.
Nach wie vor gibt es den sogenannten Aufstockungsunterhalt. Dies bedeutet, dass auch nach der neuen Rechtslage der geschiedene Ehegatte, der einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht, den Unterschiedsbetrag zwischen seinen Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen kann. Nach wie vor obliegt es dem geschiedenen Ehegatten lediglich eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung des Unterhalts, die auch bisher gesetzlich vorgesehen war, wurde nunmehr zusammen mit der Herabsetzung des Unterhalts in einen eigenen Paragraphen gefasst.
Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruch kann dann beansprucht werden, wenn durch die Ehe keine Nachteile entstanden sind, die den unterhaltsbeanspruchenden Ehegatten davon abhalten, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Separat oder mit der Herabsetzung verbunden werden kann die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs. Abzustellen ist darauf ob ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.
Leider ist es dem Gesetzgeber nicht gelungen durch die Schaffung eines neuen Gesetzes Unklarheiten und Unregelmäßigkeiten aus der Welt zu schaffen. Es wird auch weiterhin die Frage des Unterhalts heftig umstritten sein.
Ehepartnern, die deshalb vorhaben eine Familie zu gründen, insbesondere gemeinsame Kinder zu haben sollte die Empfehlung ausgesprochen werden, die Frage des Unterhalts vorher in einer Unterhaltsvereinbarung zu regeln, was allerdings nicht mehr wie bisher privat-schriftlich, sondern für die Zeit nach der Scheidung, nur notariell vorgenommen werden kann.