Die „Düsseldorfer Tabelle“

von Dr. Mathias Grandel, Fachanwalt  für Familienrecht

Die „Düsseldorfer Tabelle“ ist ein geflügelter Begriff. Die Tabelle gibt an, welchen monatlichen Geldbetrag ein Kind für seinen Lebensunterhalt üblicherweise benötigt. Der Tabelle liegt der Gedanke zugrunde, dass dieser Bedarf mit zunehmendem Alter des Kindes wie auch mit höheren Einkünften des zahlungspflichtigen Elternteils steigt. Deswegen differenziert die Tabelle den Unterhaltsbedarf des Kindes zum einen in vier Stufen nach dessen Alter und zum anderen in zehn Stufen nach der Höhe der Einkünfte des zahlungspflichtigen Elternteils. Lediglich der niedrigste Unterhaltsbedarf, das Existenzminimum des Kindes, ist gesetzlich festgelegt. Alle anderen Beträge der Tabelle haben keine Gesetzeskraft, sondern sind entstanden aus Absprachen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages. Das soll sicherstellen, dass im Bundesgebiet einheitliche Beträge gelten. Die Anwendung der Tabelle ist nicht so einfach wie es auf den ersten Blick aussehen mag. Hauptstreitpunkt beim Kindesunterhalt ist, von welchen Einkünften des Pflichtigen bei der Anwendung der Tabelle eigentlich auszugehen ist. Das sind nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern auch Einkünfte sonstiger Art. Zahlungen auf Verbindlichkeiten können zu berücksichtigen sein. Diese Fragen beantwortet die Tabelle selbst nicht. Sie berücksichtigt auch das in der Regel zwischen den Eltern aufzuteilende Kindergeld nicht. Deshalb entspricht im Regelfall der Bedarfsbetrag aus der Tabelle nicht dem tatsächlichen Zahlbetrag. Schließlich muss man wissen, dass die Düsseldorfer Tabelle davon ausgeht, dass der in Anspruch genommene Elternteil für insgesamt zwei Personen unterhaltspflichtig ist. Sind es mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte, sind Abschläge oder Zuschläge bei den Tabellenbeträgen zu machen. Die Tabelle wurde zuletzt zum 1.8.2015 geändert, da das gesetzlich festzulegende Existenzminimum des Kindes sich geändert hatte. Zum 1.1.2016 wird der Mindestkindesunterhalt erneut erhöht, so dass es Anfang nächsten Jahres wieder eine geänderte Düsseldorfer Tabelle geben wird. Da sich auch das Kindergeld ab 1.1.2016 ein weiteres Mal erhöht, werden sich die Zahlbeträge nächstes Jahr wieder ändern.
Dr. Mathias Grandel,
Fachanwalt für Familienrecht, Augsburg
www.familienanwalt-augsburg.de