Der lästige Kredit – von Dr. Mathias Grandel, Fachanwalt für Familienrecht

Der lästige Kredit – von Dr. Mathias Grandel, Fachanwalt für Familienrecht


Stefan und Silke Schuld hatten während glücklicher Ehezeiten ein gemeinsames Bankdarlehen in Höhe von 30.000,00 ¤ aufgenommen. Beide hatten als Darlehensnehmer den Kreditvertrag unterzeichnet. Das Geld ist für den gemeinsamen Konsum der Eheleute ausgegeben worden. Als das Eheglück geschwunden war, kam es im Februar 2014 zur Trennung der Eheleute. Es verblieb noch eine restliche Kreditverpflichtung in Höhe von 20.000,00 ¤. Beide Eheleute verdienen gleich viel, so dass keiner an den anderen Unterhalt bezahlen muss. Bis zur Trennung hatte die Ehefrau die monatlichen Darlehensraten in Höhe von 800,00 ¤ für den Kredit bezahlt. Nach der Trennung hat Herr Schuld die monatlichen Raten geleistet. Er hat in der Zeit von März bis Dezember 2014 insgesamt 8.000,00 ¤ auf das Darlehen bezahlt. Die Hälfte davon, also 4.000,00 ¤ verlangt er von seiner Ehefrau zurück. Diese sieht das gar nicht ein. Sie argumentiert, dass sie es ja gewesen sei, die bis zur Trennung die monatlichen Raten bezahlt habe und dass das sogar mehr als 8.000,00 ¤ gewesen seien. Man sei also quitt. Gegenüber der Bank haften die Eheleute auf die volle Kreditsumme. Im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten gilt aber, dass jeder letztlich nur den halben Kredit bezahlen muss, es sei denn, die Eheleute haben etwas anderes vereinbart oder der Kredit ist ausschließlich einem der Eheleute zu Gute gekommen. Beides ist hier nicht der Fall. Der Einwand der Ehefrau, sie müsse dem Ehemann nichts erstatten, weil sie vor der Trennung mindestens die gleiche Summe wie ihr Mann auf das Darlehen bezahlt habe, greift jedoch nicht durch. Nach der Rechtsprechung stehen die während der intakten Ehe geleisteten Zahlungen unter der stillschweigend geschlossenen Vereinbarung, dass derjenige, der bis zur Trennung die Kreditrückzahlung ausschließlich übernommen hat, später keinen Ausgleich hierfür vom anderen Ehegatten verlangen kann. Frau Schuld kann also nicht ihre Zahlungen gegenrechnen. Sie wird die 4.000,00 ¤ an ihren getrennt lebenden Ehemann bezahlen müssen.Dr. Mathias GrandelFachanwalt für Familienrecht, Augsburgwww.familienanwalt-augsburg.de