Das neue Elterngeld
von Gabriele Eger-Graf
Der Gesetzgeber hat das bisherige Bundeserziehungsgeldgesetz durch das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternteilzeit ersetzt.
Das bisherige Erziehungsgeld war eine Sozialleistung, unabhängig vom Einkommen der Eltern vor der Geburt, aber abhängig vom Einkommen nach der Geburt. Beanspruchen konnten das Erziehungsgeld Eltern, die in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes über ein Familieneinkommen unter 30.000 ¤ verfügten.
Damit sollte ein Anreiz zur Kindererziehung geboten werden.
Die selben Ziele verfolgt der Gesetzgeber auch mit dem Elterngeld …
… dieses stellt in erster Linie keine Leistung für Bedürftige dar, sondern eine sogenannten Einkommensersatzleistung, die den Einkommensausfall ausgleichen soll, den ein Elternteil durch die Aufgabe oder Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit, in Folge der Geburt eines Kindes, hat. Je höher also das frühere Einkommen war, desto höher das Elterngeld.
Stichtag für den Bezug des Elterngeldes ist der 01.01.07. Für vor diesem Stichtag geborene Kinder, verbleibt es nach dem Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
Anspruch auf Elterngeld hat:
– Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
– in seinem Haushalt ein Kind selbst betreut und erzieht und
– nicht voll erwerbstätig ist.
Das Elterngeld beträgt 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, dass in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt erzielt worden ist, höchstens aber 1.800 ¤.
Dieser Höchstbetrag wird bei einem früheren Einkommen von Rund 2.687 ¤ erreicht.
In Höhe eines Sockelbetrages von 300 ¤ wird mindestens Elterngeld bezahlt und zwar auch dann, wenn in den zwölf Monaten vor der Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist.
Die Dauer des Bezugs des Elterngeldes beträgt 14 Monate.
Ein Elternteil kann allerdings nur für 12 Monate Elterngeld
beziehen. Der Zeitraum von
14 Monaten steht den Eltern also nur dann zu, wenn sie sich in der Betreuung des Kindes und der damit verbunden Einschränkung der Erwerbstätigkeit abwechseln.
Ebenfalls möglich ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme des Elterngeldes durch beide Eltern. Hier muss allerdings eine Mindestversorgung durch jeden Elternteil von zwei Monaten gewährleistet sein. Bei Halbierung des Elterngeldes kann die Bezugsdauer bis zu 28 Monaten betragen.
Elterngeld wird nicht automatisch gewährt, sondern nur auf schriftlichen Antrag von der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
Übersteigt das Elterngeld einen Betrag in Höhe von 300 ¤
monatlich, ist es auch bei Unterhaltsverpflichtungen als Einkommen zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere wichtig bei Unterhaltsansprüchen der nicht ehelichen Mutter gegenüber dem Vater des Kindes. Hatte zum Beispiel die nichteheliche Mutter vor der Geburt ein unterhaltsrechtliches Einkommen in Höhe von 1.500 ¤,
gibt nach der Geburt ihre Erwerbstätigkeit auf und bezieht
nunmehr ein Elterngeld in Höhe von 1.000 ¤, so kann sie vom Vater des Kindes, sofern Leistungsfähigkeit gegeben ist, Unterhalt verlangen. In diesem Fall wird das Elterngeld nicht in Höhe von 1.000 ¤ als ihr Einkommen angesetzt, sondern lediglich in Höhe von 300 ¤. Nachdem ihr Unterhaltsbedarf 1.500 ¤ beträgt, dass anrechenbare Elterngeld allerdings nicht 1.000 ¤, sondern lediglich 700 ¤, steht ihr ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 800 ¤
zu.
Damit wirft das Elterngeld keine neuen unterhaltsrechtlichen
Probleme auf. Der Sockelbetrag von 300 ¤ entspricht weitgehend dem bisherigen Erziehungsgeld. 300 ¤ übersteigendes Elterngeld ist bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen anzurechnen, was dazu führt, dass die Bedürftigkeit des Berechtigten gemindert wird.