Kein Unterhaltsanspruch beim Zusammenleben mit einem neuen Partner / einer neuen Partnerin?
In Mai 2005 wurde ein Entwurf für Veränderung des Unterhaltsrechts vorgestellt. Unter anderem soll der Unterhalt beschränkt, versagt oder zeitlich begrenzt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Damit könnte in einem Gesetz nachgelesen werden, welche Folgen eine verfestigte Lebensgemeinschaft für den Unterhaltsanspruch hat.
Die verfestigte Lebensgemeinschaft ist bereits ein in der Rechtsprechung gängiger Begriff. Darunter fallen auch ähnliche Begriffe, wie eheähnliche Lebensgemeinschaft.
Zu unterscheiden ist von einer bloßen Wohngemeinschaft, die ein Unterhaltsberechtigter begründet, um die Wohnkosten zu senken. Wird in diesem Rahmen einem leistungsfähigen Dritten der Haushalt geführt, so ist hierzu ein Einkommen anzusetzen, welches mit einem Betrag in Höhe von 200,00 ¤ bis 550,00 ¤ zu berücksichtigen ist. Nicht unter diese Wohngemeinschaft fällt ein Zusammenleben mit Eltern und Geschwistern, da dies keine ehegleiche wirtschaftliche Solidarität beinhaltet. Auch wenn Eltern ihr volljähriges Kind wieder aufnehmen, ist dies unterhaltsrechtlich unbeachtlich. Es ist als freiwillige Leistung zu werten.
Eine bloße Wohngemeinschaft kann sich allerdings zu einer Lebensgemeinschaft verfestigen. Die Rechtsprechung geht weitgehend von einer Zeitdauer von zwei bis drei Jahren aus. Interessant ist, dass mit einer Lebensgemeinschaft nur die eheähnliche Gemeinschaft, also die Lebensgemeinschaft von Mann und Frau gemeint ist. Noch vor 10 Jahren hat der Bundesgerichtshof Grundsätze der eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht auf das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Partner angewandt, da für diese Beziehung kein der Ehe vergleichbares Rechtsinstitut existiert.
Nachdem nunmehr das Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt, ist meines Erachtens eine andere rechtliche Situation eingetreten. Auch eine derartige Partnerschaft kann als verfestigte Lebensgemeinschaft betrachtet werden.
Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft kann nur dann bejaht werden, wenn das Zusammenleben eine Mindestdauer von mindestens zwei bis drei Jahren hat. Diese Zeitdauer kann unterschritten werden, wenn z. B. ein Haus für gemeinsame Wohnzwecke gekauft wird, oder aber aus der neuen Verbindung ein Kind hervorgeht.
Klarzustellen ist auch, dass eine gemeinsame Wohnung nicht unbedingte Voraussetzung sein muss, um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Je enger die Beziehungen in der Öffentlichkeit sich darstellt, desto eher greift der Verwirkungstatbestand.
Im Gesetzesentwurf spielt auch das Einkommen des neuen Partners, also die Frage dessen Leistungsfähigkeit keine Rolle mehr.