Das Kind kommt in die Schule oder in die weiterführende Schule und der Streit ist vorprogrammiert. Wo soll es hingehen? Welche Schule ist am besten geeignet? Grundschule in der Nachbarschaft oder Montessori Schule an anderem Ende der Stadt? Realschule, Gymnasium oder doch die Waldorfschule? Die Anmeldungen an den Schulen stehen unmittelbar bevor. Die Eltern müssen sich entscheiden. Aber was passiert, wenn sich getrennt lebende Eltern in dieser Frage nicht einigen können? Das Oberlandesgericht Hamburg hatte nun einen solchen Fall zu entscheiden (Beschluss v. 22.06.2021-12 UF 61/21).
In dem vom Oberlandesgericht Hamburg zu entscheidenden Fall ging es um 9-jährigen Oliver. Nach der Trennung der Eltern in 2015 lebte Oliver im Haushalt der Mutter. Der Umgang mit dem Vater fand 14-tägig von freitags bis montags statt. Mit dem Beginn der Corona-Pandemie betreuten die Eltern Oliver im paritätischen Wechselmodell. Zum Zeitpunkt der Entscheidung besuchte Oliver die 4. Klasse der Grundschule und hat eine Gymnasialempfehlung erhalten. Daraufhin meldete ihn die Mutter an dem naturwissenschaftlichen Gymnasium an. Gegen die Anmeldung legte der Vater Widerspruch ein. Er war der Meinung, dass ein humanistisches Gymnasium die beste Wahl für seinen Sohn sei.
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil übertragen.
Die Entscheidungskompetenz wird dem Elternteil übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Dabei werden vom Gericht besonders diese Kriterien überprüft:
Räumliche Umgebungskontinuität (Wo hat das Kind vorher gelebt und wo hat es Freunde, die den Wechsel begleiten?);
Beziehungskontinuität (Welcher Elternteil hat das Kind primär betreut?);
Prinzip der Förderung (Welcher Elternteil kann das Kind bei Erbringen von Leistungen, neuen Herausforderungen und Entwicklung im Allgemeinen besser unterstützen?).
Auch Wille des Kindes spielt dabei wichtige Rolle.
In 1. Instanz hielt das Gericht den Vater für geeigneter, in der 2. die Mutter. Aus Sicht des OLG Hamburg gab das Prinzip der Förderung den Ausschlag zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis der Mutter. Insbesondere nachdem der Vater in der mündlichen Verhandlung mitteilte, dass sich die Mutter bisher um die Entscheidungen in Schulfragen federführend gekümmert habe. Sie bringe als Lehrerin die Kompetenzen mit und er habe seine Stärken in anderen Bereichen.
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