von Rechtsanwältin Gabriele Eger-Nimtsch – Fachanwältin für Arbeits- u. Familienrecht
Ein Lottogewinn des einen Ehegatten, nachdem sich die Eheleute getrennt haben, jedoch noch keinen Scheidungsantrag gestellt haben, fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Zugewinn. Dies auch dann, wenn die Ehegatten längere Zeit, auch länger als drei Jahre getrennt gelebt haben.
Lange Trennungszeiten und selbst der Umstand, dass erst nach der Trennung Vermögen gebildet wurde (durch einen Lottogewinn) wirkt sich auf die Ausgleichspflicht in der Regel nicht aus. Dies folgt aus der starren und schematischen Abrechnung im Zugewinnausgleich.
Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme einer Härte der Ausgleichspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Hier müssten weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergeben könnte.
Der BGH hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte, der von einer Scheidung absehen möchte, nach dreijährigem Getrenntleben die Möglichkeit habe, einen vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen. Damit könne er verhindern, dass ein später eintretender Vermögenszuwachs beim Ausgleich des Zugewinns berücksichtigt würde. Wenn er hiervon keinen Gebrauch macht, so sei der Ausgleich nicht unbillig.
Jedoch gibt es Tendenzen in der Rechtsprechung, die auf eine innere Beziehung des Vermögenserwerbs nach Trennung zur ehelichen Lebensgemeinschaft abstellen.
Man könnte zwei Fallgruppen unterscheiden: beruht der Zugewinn noch mittelbar auf der bis zur Trennung geführten Lebensgemeinschaft, so könnte man einen Ausgleich sachlich begründen, anders sieht es aber aus, wenn der Zugewinn mit der ehelichen Gemeinschaft vor der Trennung in keinem Zusammenhang mehr steht.
Unbillig oder nicht? Es gibt gute Argumente das starre Schema des Zugewinnausgleichs zu durchbrechen.
Rechtsanwaltskanzlei Gabriele Eger-Nimtsch